Berater in Ihrer Nähe
Startseite News News-Übersicht Was bei einem Verkehrsunfall zu tun ist

Was bei einem Verkehrsunfall zu tun ist

14.12.2015   Zwei Ratgeber erklären auf verständliche Weise, wie man sich verhalten sollte, wenn man im In- oder Ausland einen Verkehrsunfall hat.

Alleine in Deutschland ereignen sich jedes Jahr über 2,4 Millionen Verkehrsunfälle. Zwei Broschüren zeigen, was man direkt am Unfallort erledigen sollte und was es sonst zu beachten gibt, um sich und andere zu schützen, aber auch um mögliche Strafen zu vermeiden.

Jeder Verkehrsteilnehmer sollte wissen, was er im Falle eines Verkehrsunfalls zu tun hat. Denn das richtige Handeln kann im Notfall Leben retten. Wer außerdem den Unfallhergang und die Daten der Unfallbeteiligten umfassend dokumentiert, kann zudem die Schadenregulierung durch die zuständige Kfz-Versicherung erleichtern.

Was man als Unfallbeteiligter beachten sollte, zeigt die 28-seitige Broschüre „Ein Autounfall, was tun?“, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herausgeben wurde und online kostenlos als PDF-Datei zum Herunterladen bereitsteht. Wer zudem für einen Unfall im Ausland gerüstet sein möchte, kann sich den Ratgeber „Unfall im EU-Ausland“ beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. herunterladen.

Sicherung der Unfallstelle

Das Erste bei einem Unfall ist die Sicherung der Unfallstelle, um weitere Unfälle zu vermeiden. Unfallbeteiligte und Verkehrsteilnehmer, die zur Unfallstelle kommen, sollten das Warnblinklicht am eigenen Kfz und bei Dunkelheit zusätzlich die Fahrzeugbeleuchtung einschalten. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich für jeden, der bei einer Unfallstelle aus dem Wagen aussteigt, eine Warnweste, die eigentlich immer im Auto griffbereit liegen sollte, anzulegen. In vielen EU-Ländern ist dies auch Pflicht.

Die Unfallstelle selbst ist durch das Aufstellen eines Warndreiecks – auf Landstraßen 100 Meter und auf der Autobahn rund 200 Meter vor der Unfallstelle – zu sichern. Befindet sich der Unfallort an einer unübersichtlichen Stelle, zum Beispiel in einer Kurve, sollte das Warndreieck an einer gut sichtbaren Stelle am rechten Straßenrand aufgestellt werden. Hat es bei einem Verkehrsunfall Verletzte gegeben, wurde ein hoher Sachschaden verursacht oder steht ein Unfallbeteiligter vermutlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, ist immer unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Dies gilt auch, wenn ein Unfallbeteiligter vermutet, dass es sich um einen fingierten Unfall handeln könnte. Gibt es Verletzte, sind unbedingt auch Rettungskräfte anzufordern. Hilfe kann hierzulande bei der nächsten Notrufsäule oder unter der gebührenfreien Handy-Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800 6683663) der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) beziehungsweise unter den Notrufnummern 110 oder EU-weit unter 112 angefordert werden.

Die Folgen einer Unfallflucht

Grundsätzlich müssen Unfallbeteiligte hierzulande am Unfallort bleiben und, sofern dies ihre psychische und gesundheitliche Verfassung zulässt, helfen. Wer dagegen verstößt, muss gemäß Paragrafen 142 und 323 c StGB (Strafgesetzbuch) unter anderem mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder, sollte es Verletzte beim Unfall gegeben haben, auch wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen.

Selbst wenn man einen Unfall beispielsweise an einem parkenden Auto verursacht hat, bei dem kein anderer anwesend ist, so muss man eine angemessene Zeit, mindestens 30 Minuten, warten, bis der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kommt, anderenfalls begeht man Unfallflucht. Wie lange man warten sollte, hängt von den Umständen wie Tageszeit, Ort und Schadensausmaß ab. Kommt der Geschädigte nicht innerhalb der Wartezeit, muss der Unfall umgehend der Polizei gemeldet werden. Der Unfallverursacher hat außerdem seinen Namen und seine Anschrift am Unfallort zu hinterlassen.

Nur in absoluten Notfällen ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, zum Beispiel um die Polizei zu verständigen, Hilfe für Verletzte zu holen oder eine Gefahrenquelle zu beseitigen. Unfallflucht oder unterlassene Hilfeleistung kann eine hohe Geldstrafe, den Führerscheinentzug, bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Eine Unfallflucht kann auch zu versicherungs-rechtlichen Nachteilen wie dem Verlust des Kaskoschutzes und/oder zu einer Regressforderung der Kfz-Haftpflicht-Versicherung in Höhe von 5.000 Euro führen.

Erste Hilfe ist Pflicht

Nach einem Notruf sollte nicht im Auto, sondern hinter den Leitplanken auf die Rettungskräfte gewartet werden. Bei einer Notfallmeldung bei der Polizei und/oder dem Rettungsdienst sind in der Regel folgende Fragen zu beantworten: Wer ruft an? Wo ist die Unfallstelle? Was ist passiert? Wie viele Verletzte sind es? Welche Verletzungen liegen vermutlich vor? Wie viele Personen und Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt?

Gab es bei dem Unfall Verletzte, sind diese direkt nach der Sicherung des Unfallortes im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und der vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse zu versorgen und, wenn es der Zustand der Verletzten zulässt, aus einem eventuellen Gefahrenbereich zu bringen. Unfallhelfer stehen übrigens automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, falls sie dabei selbst einen gesundheitlichen Schaden erleiden.

Mit einem Erste-Hilfe-Kurs lässt sich das notwendige Wissen, was im Ernstfall zu tun ist, regelmäßig auffrischen. Solche Kurse werden unter anderem von verschiedenen Hilfs- und Rettungsorganisationen angeboten, wie dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Welche Unfalldaten wichtig sind

Damit der Schaden möglichst schnell und reibungslos vom zuständigen Kfz-Versicherer reguliert wird, ist es sinnvoll, direkt am Unfallort den Schaden umfassend zu dokumentieren. Hilfreich ist hierzu der EU-Unfallbericht, der für solche Situationen im Auto aufbewahrt werden sollte. Dieser ist beim eigenen Kfz-Versicherer erhältlich, kann aber auch beim GDV DL kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Unter anderem ist es wichtig, die Daten, also Namen, Adressen und amtliche Kennzeichen der Unfallgegner und auch Unfallzeugen aufzunehmen. Zudem sollte der Unfallhergang am besten noch am Unfallort schriftlich festgehalten werden. Sinnvoll sind dabei auch Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen sowie eine Skizze vom Unfallhergang.

Kann der Unfallgegner keine Auskunft über seine Kfz-Versicherung geben, ist es möglich, die Daten beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 2502600 oder aus dem Ausland unter der Telefonnummer 004940 300330300 zu erfragen. Anhand des amtlichen Kennzeichens wird dort die gegnerische Versicherung oder, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, der zuständige Schadenregulierer der ausländischen Versicherung ermittelt.

Unfall der eigenen Kfz-Versicherung melden

Ein Unfallbeteiligter kann sich direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wenden, um den Schaden zu melden und eine Schadenregulierung einzuleiten. Laut GDV ist es jedoch am schnellsten und bequemsten, noch am Unfallort den Schaden dem Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 2502600 zu melden. Die dort abgefragten Daten werden dann umgehend an den zuständigen Kfz-Versicherer weitergeleitet.

Jeder Unfallbeteiligte, auch wenn er seiner Meinung nach nicht Schuld am Unfall hat, sollte den Unfall auch der eigenen Kfz-Versicherer umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche melden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nämlich nicht nur für Schäden Dritter, die man verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab. Trägt man eine (Teil-)Schuld am Schaden, übernimmt beispielsweise eine bestehende Vollkasko-Versicherung die Schadenskosten am eigenen Pkw abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Prinzipiell ist es wichtig, kein mündliches oder auch schriftliches Schuldbekenntnis abzugeben, ohne dass der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt. Anderenfalls könnte dadurch eine Abwehr von möglicherweise doch unberechtigten Forderungen erschwert werden.

zurück zur Übersicht