Häufige Fragen

FAQ

Häufige Fragen zu Lebens- und Rentenversicherung

Die häufigsten Fragen unserer Kunden haben wir für Sie hier zusammengefasst und um die Antwort unserer Versicherungsexperten ergänzt.

Natürlich hilft Ihnen auch unser VPV Kundenservice oder der VPV Vorsorgeberater in Ihrer Nähe gerne weiter.

Da eine Lebensversicherung das Todesfallrisiko versichert, ist es uns wichtig, dieses Risiko mit einer Gesundheitsprüfung einzuschätzen. Die Gesundheitsprüfung ist daher in der Regel Voraussetzung für den Abschluss einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt hierfür die Beantwortung einiger Fragen im Antrag, die Auskunft über den Gesundheitszustand der zu versicherten Person geben.

Die Untersuchung von einem Haus- oder Facharzt wird ab einer bestimmten beantragten Versicherungsleistung bei Vertragsabschluss notwendig. Der Umfang der Untersuchung hängt hierbei von der beantragten Höhe der Versicherungssumme ab.

Für Rentenversicherungen ist in der Regel keine Gesundheitsprüfung erforderlich.

Unter einem Risikozuschlag versteht man einen Beitragszuschlag, der dem Ausgleich eines erhöhten Risikos innerhalb der Versicherungsgemeinschaft (z. B. bei der Ausübung gefährlicher Sportarten, bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten oder bei Vorerkrankungen der versicherten Person) dient.

Vor Schließung des Vertrages obliegt Ihnen als künftigem Versicherungsnehmer die Pflicht, alle Ihnen bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind in jedem Fall alle Umstände, nach denen im Antrag ausdrücklich gefragt wird.

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen.

Die Hauptursachen für Berufsunfähigkeit sind heute zunehmend alle Herz-/Kreislauferkrankungen, psychische Erkrankungen, Allergien oder orthopädische Leiden wie Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen.

Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fallen auf jeden Fall deutlich niedriger aus als Ihr bisheriges Einkommen. Dies ist besonders dann schmerzlich, wenn Sie neben den laufenden Lebenshaltungskosten noch Geld für Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen aufbringen müssen. Der vollständige Wegfall der bisherigen Berufsunfähigkeitsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, hat zur Folge, dass es nur noch eine Erwerbsminderungsrente gibt, die sich an Ihrer „Restleistungsfähigkeit“ orientiert. Das bedeutet: Ihre Rentenhöhe richtet sich danach, wie lange Sie täglich noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Das kann drastische finanzielle Einschnitte zur Folge haben. Am besten Sie sorgen also rechtzeitig vor. Fragen Sie hierzu einfach Ihren VPV Vorsorgeberater nach dem VPV Berufsunfähigkeits-Schutz.

Als Aufschubzeit wird der Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages und dem Beginn der Rentenzahlung bezeichnet. In dieser Zeit wird das erforderliche Kapital, aus dem die Rente finanziert werden soll, durch laufende oder einmalige Beitragszahlung des Versicherungsnehmers angespart.

Unter der Rentengarantiezeit versteht man den Zeitraum, in dem die Rente garantiert gezahlt wird. Für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb der Garantiezeit stirbt, wird die Rente an die Hinterbliebenen oder Bezugsberechtigten ausbezahlt.

Die Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichten die deutschen Versicherungsunternehmen, die Rechnungsgrundlagen zur Beitragskalkulation sehr vorsichtig anzusetzen, um die Verträge erfüllen zu können. Aufgrund der sehr vorsichtigen Annahmen ergeben sich Überschüsse, die über die Überschussbeteiligung an die Versichertengemeinschaft zurückgegeben werden. Überschussanteile werden jeweils für das laufende Versicherungsjahr festgesetzt und verzinslich angesammelt. Sie sind der Höhe nach auf Dauer nicht garantiert und können sich während der Vertragsdauer ändern.

Egal aus welchen Gründen Sie Ihre Beiträge nicht zahlen können, z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, wir werden für Sie eine Lösung finden. Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte umgehend Ihren VPV Vorsorgeberater oder rufen Sie unseren VPV Kundenservice an.

Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung des Vertrags bei Zahlungsschwierigkeiten in der Regel der schlechteste Weg ist, da dies einen hohen Renditeverlust bedeutet. Von einer voreiligen Kündigung raten wir daher dringend ab. Nutzen Sie bessere Alternativen wie z. B. ein Policendarlehen, eine Beitragspause oder die Beitragsfreistellung. Wir beraten Sie gerne.

Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen bzw. die Bezugsberechtigten die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme sowie zusätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Werte aus der Überschussbeteiligung. Führte ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod und Sie hatten eine Unfallzusatzversicherung eingeschlossen, erhalten Ihre Hinterbliebenen/ Bezugsberechtigten nochmals eine zusätzliche Leistung in Höhe der für den Todesfall versicherten Summe.

Grundsätzlich gilt: Todesfall-Leistungen aus Lebensversicherungen sind nicht einkommensteuerpflichtig.

Es kann jedoch Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer anfallen, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Je nach Verwandtschaftsverhältnis sind allerdings erhebliche Freibeträge eingeräumt, sodass im Regelfall keine Steuer anfällt.

Für Lebensversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, sind die Erträge aus der Ablaufleistung zur Hälfte steuerfrei, vorausgesetzt die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre und die Leistung wird nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, werden die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Erträge voll einkommensteuerpflichtig (Kapitalertragssteuer). Die steuerpflichtigen Erträge errechnen sich dabei aus der Ablaufleistung abzüglich der eingezahlten Beiträge.

Grundsätzlich informieren wir Sie jährlich schriftlich über die aktuellen Werte Ihrer Versicherung. Für den Fall, dass Sie zwischenzeitlich Auskunft über den aktuellen Stand Ihrer Versicherung benötigen, nutzen Sie bitte unseren online Vertragsserviceoder wenden Sie sich an unseren VPV Kundenservice.

Durch das Einräumen eines Bezugsrechts können Sie bestimmen, wer über die fällige Versicherungsleistung verfügen soll. Da im Erlebensfall die Kapitalzahlung üblicherweise an den Versicherten fließt, ist es hauptsächlich für den Eintritt des Todesfalles wichtig, die bezugsberechtigte Person zu benennen. Das Bezugsrecht muss dabei schriftlich gegenüber dem Versicherer erklärt werden. Ein Formular zur Änderung des Bezugsrechts finden Sie in unserem Vertragsservice.

Nach Eintritt des Sterbefalls ist für die Auszahlung der Versicherungsleistung in den meisten Fällen die Einsendung einer amtlichen Sterbeurkunde, der Original-Versicherungsurkunde und einer Zahlungsanschrift ausreichend. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, diese Unterlagen am besten per Einschreiben mit Rückschein an unseren VPV Kundenservice zu senden.

Für Riester-Renten gibt es zusätzlich zum normalen Rentenübergang unterschiedliche Optionen. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten. Im Einzelfall wäre zu prüfen, was bei Ihrem Vertrag zutrifft.

Kleinbetragsrente:

Liegt eine sogenannte Kleinbetragsrente vor, können Sie das Kapital als Einmalzahlung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus dem vorhandenen geförderten Kapital bei Rentenübergang eine sehr geringe Rente ergeben würde. Die Kleinbetragsrente hängt von der Bezugsgröße West nach §18 Sozialgesetzbuch IV ab. Dabei darf die monatliche Rente aus dem geförderten Kapital nicht größer als ein Prozent dieses Werts sein. Im Jahr 2021 liegt diese Grenze, die das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet, bei 3.290 Euro. Ein Prozent monatlich entspricht demnach 32,90 Euro. Sofern die monatliche Riesterrente geringer ist, haben wir das Recht, die Leistung in einer Summe zu erbringen. Hierbei können auch mehrere bei uns bestehende Verträge zusammengefasst werden. Diese Einmalauszahlung ist nicht steuerschädlich, das heißt, Zulagen und Steuervergünstigungen bleiben erhalten. Der einmalig gezahlte Betrag wird, wie die Rente, voll besteuert.

Beispiel:

  • a) Ein Vertrag hat bei Ablauf ein garantiertes Kapital von 6.000 € sowie ein Überschussguthaben von 1.000 €.
    Aus dem garantierten Kapital von 6.000 € ergibt sich eine monatliche Rente von 25 €. Damit errechnet sich aus dem Gesamtkapital eine monatliche Rente von
    7.000 / 6.000 * 25 = 29,17 €
    Der Wert liegt unter dem Referenzwert von 32,90 €. Daher ist eine Einmalzahlung anstatt der Rentenzahlung möglich.
  • b) Ein anderer Vertrag hat bei Ablauf ein garantiertes Kapital von 8.000 € sowie ein Überschussguthaben von 2.000 €.
    Aus dem garantierten Kapital von 8.000 € ergibt sich eine monatliche Rente von 30 €. Damit errechnet sich aus dem Gesamtkapital eine monatliche Rente von
    10.000 / 8.000 * 30 = 37,50 €
    Der Wert liegt über dem Referenzwert von 32,90 €. Daher ist eine Einmalzahlung anstatt der Rentenzahlung hier nicht möglich.

Falls die zu zahlende Rente weniger als 50 € monatlich beträgt, haben wir das Recht, mehrere Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenzufassen.

Teilauszahlung in Höhe von 30 %:

Ergibt sich bei Ablauf eine laufende Rentenzahlung, kann eine Einmalzahlung in Höhe von 30 Prozent des vorhandenen geförderten Kapitals erfolgen. Danach folgt die reguläre laufende Auszahlung der lebenslangen Rente. Die Einmalauszahlung ist nicht förder-/steuerschädlich. Der einmalig gezahlte Betrag reduziert allerdings das anschließende Altersgeld und wird, wie die Rente, voll besteuert. Sofern nach Inanspruchnahme der Teilauszahlung nur noch eine Rente vorliegt, die unter der Höhe der Kleinbetragsrente liegt, wird diese trotzdem monatlich ausgezahlt.

Der Antrag auf eine Teilauszahlung bei Rentenbeginn muss mindestens drei Monate vor Rentenbeginn gestellt werden.

Beispiel:

Ein Vertrag hat bei Ablauf ein Vertragsguthaben von 10.000 €, aus dem sich eine Rente von 40 € ergibt.
Auf Antrag des Kunden erfolgt eine Teilauszahlung in der maximalen Höhe von 30 % von 10.000 €, also von 3.000 €.
Die verbleibende monatliche Rente beträgt somit
(10.000 – 3.000) / 10.000 * 40 = 28,00 €
Obwohl der Wert unter der Referenzgröße von 32,90 € für Kleinbetragsrenten liegt, wird die Rente monatlich ausgezahlt.

Verschiebung des Rentenbeginns:

Die Auszahlung der Riesterrente erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Verschiebung des Rentenbeginns ist möglich. Hierbei gibt es verschiedene Varianten:

Klassische und fondsbetonte Riesterrenten:

Bei klassischen Riesterrenten erfolgt die Auszahlung der Riesterrente zum vereinbarten Zeitpunkt.

  • a) Eine Vorverlegung des Rentenbeginns ist bei klassischen Riesterverträgen nicht möglich.
  • b) Sie haben jedoch das Recht, den Rentenbeginn um volle Jahre hinauszuschieben.

Die Verschiebung des Rentenbeginns ist nicht steuerschädlich.

Power-Riesterrenten:

Bei Power-Riesterrenten ist ein früherer Auszahlungsbeginn möglich - bei Verträgen, die vor 01/2012 abgeschlossen wurden, bereits ab dem 60. Lebensjahr, bei später geschlossenen Vereinbarungen ab dem 62. Lebensjahr.

  • a) Sie haben das Recht, den Rentenbeginn um bis zu fünf volle Jahre vorzuverlegen, sofern er zum vorgezogenen Rentenbeginn sowohl das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollendet hat als auch das Vertragsguthaben die Summe der eingezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen übersteigt.
  • b) Es ist ebenso möglich, den Rentenbeginn bis spätestens zum Monatsersten nach Ihrem 75. Geburtstag um volle Jahre hinauszuschieben.

Die Verschiebungen des Rentenbeginns sind nicht steuerschädlich.

Der Antrag auf eine Änderung des Rentenbeginns muss mindestens drei Monate vor dem aktuell vereinbarten Rentenbeginn beziehungsweise bei Vorverlegung mindestens drei Monate vor dem neuen Rentenbeginn gestellt werden.

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