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12.600 Euro Rückzahlung nach Neuberechnung einer Witwenrente
Ein vom Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechneter Verlustvortrag aus selbstständiger Tätigkeit muss bei der Berechnung der Höhe einer Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden (B 5 R 3/23 R).
Erzielt eine Witwe oder ein Witwer ein eigenes Einkommen, das bestimmte Freibeträge übersteigt, wird es auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente, also die Witwen- oder Witwerrente des Betroffenen angerechnet. So auch im Fall einer Frau, die als selbstständige Schaustellerin in den Jahren 2007 bis 2016 positive Einkünfte aus ihrer Tätigkeit erzielte.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer, die sie zu zahlen hatte, berücksichtigte das Finanzamt einen Verlustvortrag aus negativen Einkünften der Vergangenheit. Das hatte zur Folge, dass ihr Einkommen für die Zeit von 2007 bis 2016 auf jeweils null Euro festgelegt wurde und die Witwe keine Steuern zu zahlen hatte.
Neuberechnung der Witwenrente: Verlustvortrag nicht berücksichtigt
Bei einer Neuberechnung der Witwenrente berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung den Verlustvortrag nicht. Sie rechnete vielmehr die positiven Einkünfte der Betroffenen auf die Rente an. Das hatte zur Folge, dass sie über 12.600 Euro an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzahlen sollte.Daraufhin reichte die Schaustellerin Klage ein. Ihre Begründung: Bei einer am Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten orientierten Auslegung müsse ein im Einkommensteuerrecht anerkannter Verlustvortrag berücksichtigt werden.
Denn ein Gewerbetreibender könne selbst ein vergleichsweise hohes Einkommen nicht vollständig für seinen Unterhalt nutzen. Er müsse nämlich die in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste ausgleichen, indem er beispielsweise Darlehen zurückzahle.
Berechnungsgrundlage ist das erzielte reine Einkommen
Dieser Argumentation schlossen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Potsdam, noch das von der Klägerin in Berufung angerufene Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet. Auch mit ihrer beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte die Frau keinen Erfolg.Nach Ansicht der Richter muss ein vom Finanzamt anerkannter steuerlicher Verlustvortrag bei der Berechnung der Höhe des Einkommens, das bei der Ermittlung einer Witwenrente herangezogen wird, unberücksichtigt bleiben. Als Berechnungsgrundlage könne lediglich das von einer Witwe erzielte reine Einkommen dienen.
Aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Zwar sei ein Hinterbliebener nach dem Steuerrecht dazu berechtigt, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus früheren, teilweise weit zurückliegenden Veranlagungszeiträumen in Abzug bringe. Das jedoch sage nichts Verlässliches über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.Im Übrigen werde ein Zahlungsanspruch aus einer Hinterbliebenenrente nicht über Gebühr gemindert, indem ein steuerlicher Verlustvortrag unberücksichtigt bleibe. Betriebsausgaben würden nämlich grundsätzlich bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt. Zu denen gehörten auch etwaige Darlehenszinsen.
Umfassende Informationen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente und zur Einkommensanrechnung für entsprechende Rentenbezieher enthalten folgende kostenlos downloadbaren Broschüren der Deutschen Rentenversicherung: „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ und „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“
Für eine ausreichende Hinterbliebenenabsicherung
Tipp: Möchten Paare – verheiratet oder nicht – sichergehen, dass der hinterbliebene Partner nach dem Ableben des anderen in jedem Fall finanziell abgesichert ist, können sie entsprechend vorsorgen. Bei einer Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit können beispielsweise beide Partner als versicherte Person eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung.Wer möchte, dass eine Kapital- oder Risikolebensversicherung im Todesfall nur an den Lebenspartner oder Ehepartner ausgezahlt wird, kann den Partner als Bezugsberechtigten namentlich einsetzen lassen. Eine ausführliche Beratung mit individuell passenden Lösungen für eine umfassende Hinterbliebenenabsicherung gibt es auf Wunsch beim Versicherungsvermittler.