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300 Euro Energiepreispauschale sind es bei den wenigsten

Mit der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sollen nach Angaben des Bundesfinanz-Ministeriums vor allem diejenigen entlastet werden, „denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen“. Da diese einmalige Pauschale der Einkommenssteuer unterliegt, dürften aber nur Wenige den vollen Geldbetrag auf ihrem Konto wiederfinden. Für einige gibt es die Entlastung sogar erst frühestens im kommenden Jahr, viele bekommen diese Pauschale auch gar nicht.

Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen, bekommen die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro einmalig mit ihrem Gehalt für den Monat September ausgezahlt.

Das Geld ist einkommensteuer-pflichtig, aber sozialabgabenfrei. Nur Personen, deren Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag für 2022 (10.347 Euro für Singles, 20.694 Euro für Verheiratete) liegen, werden die gesamten 300 Euro ausbezahlt. Bei allen anderen werden davon erst einmal Steuern in Höhe ihres individuellen Steuersatzes abgezogen.

So erhalten Selbstständige die Energiepreispauschale

Auch Personen, die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit beziehen, profitieren.

Bei ihnen reduziert sich die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um 300 Euro. Liegt diese unter 300 Euro, werden sie auf null gesetzt. Der noch verbleibende Restbetrag der EPP wird mit der nächsten Einkommensteuer-Erklärung verrechnet.

Wer keine Vorauszahlungen leisten muss, beispielsweise weil die Einkünfte zu gering sind, profitiert erst über die Steuererklärung 2022 von dem Zuschuss, also frühestens im kommenden Jahr. Die EPP ist weder der umsatz- noch der gewerbesteuerpflichtig.

Wer die Pauschale bekommt und wer nicht

Empfänger von Arbeitslosengeld I, von Versorgungsbezügen, Rentner und Personen, denen eine Erwerbsminderungsrente bezahlt wird, haben keinen Anspruch auf die EPP. Ausnahme: Wenn diese Personen auch noch andere Einnahmen haben, zum Beispiel aus der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Arbeit. Dann bekommen auch sie die 300 Euro.

Unter Umständen reicht es sogar, wenn Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage vorliegen, sofern hierfür nicht die steuerliche Vereinfachungsregel in Anspruch genommen wurde.

Dagegen haben neben Arbeitern, Angestellten, Auszubildenden, Beamten, Richtern und Soldaten auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft einen Anspruch. Dies gilt beispielsweise auch für Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit und für Personen, die Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld beziehen.

Das Finanzministerium informiert online

Wer noch von dem Geldsegen profitiert, stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen FAQs zur EPP klar. Dieser Fragen- und Antwortkatalog kann auch als PDF heruntergeladen werden.

Hier wird expliziert betont, dass zwar der Anspruch auf die Auszahlung zum 1. September 2022 entsteht, es sich dabei aber nicht um einen Stichtag handelt.

Laut BMF hat nämlich jede Person einen Anspruch auf die Zahlung, „die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchs-Voraussetzungen erfüllt hat.“ Dann läuft die Abwicklung über die Steuererklärung.