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Abgetretener Sterbegeldanspruch wirkt sich steuermindernd aus

Wenn der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an einen Bestatter abgetreten hat, dann erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen den Bestatter. Die Kosten der Bestattung sind für die Erben im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. Dies stellte der Bundesfinanzhof in einem Urteil fest.

Ein Mann war, zusammen mit seiner Schwester, Erbe einer 2019 verstorbenen Tante. Sie hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an einen Bestatter abgetreten. Dieser verrechnete nach ihrem Tod insgesamt 11.653,96 Euro für seine Leistungen; davon zahlte der Versicherer 6.864,82 Euro.

Im Rahmen der Erbschaftssteuer-Veranlagung bezog das Finanzamt die Zahlung der Sterbegeldversicherung in das steuerpflichtige Erbe ein. Zugunsten des Neffen berücksichtigte es einen Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Der Neffe setzte in seiner Einkommensteuererklärung jedoch weitere Erbfallkosten an, wobei er den vom Versicherer übernommenen Anteil einbezog. Das Finanzgericht Münster erklärte dies im August 2021 für unzulässig. Dagegen wehrte sich der Neffe mit einer Gerichtsklage.

Bundesfinanzhof hebt Urteil auf

Der Fall wurde letztendlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Dort argumentierte das Finanzamt, die Erben wären in Höhe der Versicherungsleistung bereichert, weil sie bei Nichterfüllung durch den Bestatter einen Anspruch auf Auszahlung des abgetretenen Betrags gehabt hätten.

Ihnen seien in Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung keine Aufwendungen entstanden. Daher könnten sie in diesem Umfang keine Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts in seinem Urteil (II R 31/21) vom 10. Juli 2024 jedoch auf.

Sachleistungsanspruch auf Erben übergegangen

Wenn der Erblasser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den Anspruch auf Auszahlung der Leistung unmittelbar an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, so gehöre der Zahlungsanspruch selbst nicht zur Erbmasse, so der BFH.

Gleichwohl gehe in diesen Fällen ein Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Dieser beruhe auf dem zwischen Erblasser und Bestatter geschlossenen Schuldverhältnis, das Grundlage der Abtretung sei.

Ansprüche aus diesem Schuldverhältnis gingen auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Falls das Bestattungsunternehmen die Leistungen nicht erbringt, stünde ihnen ein entsprechender Anspruch auf Rückzahlung des Betrags in Höhe der abgetretenen Versicherungsleistung zu.

Dieser – der Abtretung zugrunde liegende – Anspruch auf Durchführung der Bestattung falle in den Nachlass und erhöhe den Wert des Erwerbs von Todes wegen.

Bestattungskosten in vollem Umfang abzuziehen

Zweitens stellte der BFH fest: Anders als das Finanzgericht befunden hat, „sind von dem um die Zahlung der Sterbegeldversicherung als Sachleistung erhöhten Nachlass die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG in vollem Umfang abzuziehen“.

Der Pauschalbetrag von 10.300 Euro begrenze den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nicht: Wenn nachweislich höhere Kosten entstanden sind, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG fallen, könnten die Erben sie erwerbsmindernd geltend machen, falls die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

„Dies ist auch dann der Fall, wenn das Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckt sind […]. Die Erben sind auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet, denn insoweit erlischt der zuvor dem Erblasser und nach dessen Tod den Erben zustehende Sachleistungsanspruch (vgl. § 362 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).“

Wie ein unmittelbarer Anspruch der Erben oder eine Vorabzahlung

Der Fall sei insoweit nicht anders zu behandeln, als hätte den Erben ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen zugestanden oder die Erblasserin zu Lebzeiten bereits eine Anzahlung an das Bestattungsunternehmen für die zu erwartenden Bestattungskosten geleistet.

„In beiden Fällen wäre der Nachlass um die Leistung der Sterbegeldversicherung beziehungsweise den Anspruch gegen das Bestattungsunternehmen zu erhöhen und in Höhe der tatsächlich entstandenen Bestattungskosten gemäß § 10 Absatz 5 Nummer. 3 ErbStG zu mindern.“

Der BFH verwies die Sache letzten Endes zur neuerlichen Verhandlung und Feststellung der Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten an das Finanzgericht zurück.