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Änderung bei den vermögenswirksamen Leistungen

Laut einer Umfrage wissen 85 Prozent der Berechtigten, denen eine vermögenswirksame Leistung zusteht, nicht, dass sich die Einkommensgrenze für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage seit Anfang 2024 verdoppelt hat. Durch die Gesetzesänderung stieg die Zahl der anspruchsberechtigten Personen von knapp acht Millionen auf nun rund 21 Millionen Arbeitnehmer.

Bei den vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL, handelt es sich um einen Geldbetrag von bis zu 40 Euro monatlich zusätzlich zum Grundgehalt, die dem Arbeitnehmer helfen sollen, ein Vermögen aufzubauen. VL werden vom Arbeitgeber jedoch nur ausgezahlt, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechend vereinbart ist.

Die vermögenswirksame Leistung beantragt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber, der diese dann in den VL-Vertrag einzahlt. In der Regel haben VL-Anlagen eine Laufzeit von circa sieben Jahren. Eine Ausnahme bilden für gewöhnlich Bausparverträge mit meist längeren Laufzeiten.

Auch Altersvorsorge mit VL möglich

Konkret zahlt dann der Arbeitnehmer die VL direkt in eine der vom Arbeitnehmer gewählten zulässigen Sparform. Dazu gehören VL-Bank- und Fondsparpläne, VL-Bausparverträge, eine betriebliche Altersversorgung (bAV), bestimmte Lebens- und Rentenversicherungen oder eine direkte finanzielle Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Auch die Tilgung eines Baukredits ist nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) möglich.

Um fürs Alter vorzusorgen, kommen zwei Wege in Frage: die kapitalgedeckte Lebensversicherung oder die betriebliche Altersvorsorge. Einige Versicherer bieten spezielle kapitalgedeckte Lebensversicherungen an, mit denen VL-Sparer fürs Alter vorsorgen können. Bei der bAV zahlt der Arbeitgeber die VL in den Vorsorgevertrag des Beschäftigten ein.

Einkommensgrenzen verdoppeln sich

„Arbeitnehmer, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können je nach Anlageform zusätzlich von einer staatlichen Förderung, der sogenannten Arbeitnehmersparzulage, profitieren. Die Förderung ist an Einkommensgrenzen gebunden und von der Anlageform, in die die vermögenswirksame Leistung fließt, abhängig“, wie die BaFin zudem betont.

Zum Jahresanfang 2024 wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG) im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes geändert und damit die Einkommensgrenzen fast verdoppelt. Unter §13 Fünftes VermBG heißt es unter anderem: „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage, […] wenn sein Einkommen die Grenze von 40.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 Euro nicht übersteigt.“

Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen und nicht das Bruttoeinkommen. Die Neuregelung gilt für VL, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden. Die neue Grenze für die Förderung entspricht geschätzt bei einem Ehepaar mit zwei Arbeitnehmern und einem Kind einem Bruttolohn von rund 113.000 Euro. Bei zwei Kindern erhöht sich das Bruttoeinkommen auf 124.000 Euro, wie Aussagen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zeigen.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig von der Anlageform und der Höhe der jährlich eingezahlten VL. Die Sparzulage beträgt für einen Alleinstehenden beim VL-Fondsparanlage 20 Prozent, wenn die eingezahlte VL-Höhe 400 Euro nicht übersteigt, also maximal 80 Euro im Jahr. Beim Bausparen sind es neun Prozent bei einer Sparsumme von 470 Euro, und damit 42,30 Euro im Jahr.

Zahl der Anspruchsberechtigten steigt von acht auf 21 Millionen

Die Ausweitung der förderberechtigten Personen bei den vermögenswirksamen Leistungen (VL) zu Beginn 2024 ist weitgehend unbekannt. Das ist ein Ergebnis einer aktuellen repräsentativen Forsa-Umfrage unter rund 1.000 VL-berechtigten Erwerbstätigen im Auftrag eines Finanzdienstleisters.

Bei der Befragung gaben zwar nahezu alle Befragten (95 Prozent) an, die Sparform VL zu kennen. Allerdings wussten 85 Prozent der Befragten nicht, dass sich die Einkommensgrenze für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage verdoppelt hat. Entsprechend gaben rund 60 Prozent der VL-Berechtigten an, keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu haben.

Dies dürfte allerdings bei den meisten eine Fehleinschätzung sein. Denn durch die Gesetzesänderung stieg die Zahl der anspruchsberechtigten Personen laut einer Berechnung des Forschungs- und Beratungsinstituts Empirica AG von knapp acht Millionen auf nun rund 21 Millionen Arbeitnehmer.

Laut der genannten Umfrage bot bei 72 Prozent der Menschen der Arbeitgeber VL an. Fragte man die Umfrageteilnehmer, deren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen anbietet, ob sie einen VL-Vertrag besitzen, bejahten dies nur 63 Prozent. Im Umkehrschluss heißt das: Nahezu jeder dritte Arbeitnehmer nimmt die angebotene Leistung nicht in Anspruch und verschenkt damit Geld.