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Als Auszubildender richtig versichert

Ein Auszubildender kann ohne einen passenden Versicherungsschutz durch ein Missgeschick oder einen sonstigen Schadenfall in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Daher sollte sich jeder, der in Kürze eine Ausbildung beginnt oder diese bereits begonnen hat, um eine bedarfsgerechte Absicherung kümmern. Denn nicht in jeder Situation ist man weiterhin über die Versicherungsverträge der Eltern mitversichert.

Wer als Jugendlicher oder junger Erwachsener eine Ausbildung absolviert, kann oftmals von diversen Vergünstigungen wie Sondertarifen und Rabatten bei den Kontoführungsgebühren oder bei Bahnfahrten profitieren. Auch beim Versicherungsschutz gibt es Vorteile.

Denn in manchen bestehenden Versicherungsverträgen der Eltern bleiben selbst volljährige Kinder bis zu einem bestimmten Alter und/oder solange sie sich in der ersten Ausbildung befinden, kostenlos mitversichert.

Allerdings sollte jeder Auszubildende prüfen, in welchen Bereichen er über die bestehenden Policen der Eltern einen Versicherungsschutz genießt und welche Versicherungsverträge er eventuell selbst noch abschließen muss, um umfassend abgesichert zu sein.

Ein Missgeschick könnten zum finanziellen Ruin führen

Eine der wichtigsten Versicherungspolicen ist die Privathaftpflichtversicherung. Wer nämlich einen anderen auch nur versehentlich schädigt und einen Sach- oder gar Personenschaden verursacht, haftet für den angerichteten Schaden mit seinem jetzigen, aber auch künftigen Vermögen in unbegrenzter Höhe.

Eine Privathaftpflichtversicherung übernimmt in diesem Fall die Schadensforderungen, die gegen den Versicherten von anderen gestellt werden, wehrt aber auch überhöhte oder ungerechte Forderungen ab. Eine kostenfreie Mitversicherung in einer bestehenden Privathaftpflichtpolice der Eltern besteht für volljährige Kinder jedoch nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

In den meisten Policen ist geregelt, dass ein Kind mitversichert ist, sofern es die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. In manchen Rechtsschutzverträgen ist zudem vereinbart, dass die Mitversicherung ab einem bestimmten Alter des Kindes entfällt.

Finanzieller Schutz bei einem Rechtsstreit

Ähnliches gilt auch für die Mitversicherung in einer Privatrechtsschutzversicherung der Eltern. Auch hier sind volljährige Kinder mitversichert, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. So darf das Kind keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit, für die ein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt wird, ausüben. Eine Ausbildungsvergütung zählt hier nicht dazu.

Zudem darf das Kind laut den Versicherungsbedingungen in vielen Policen eine festgelegte Altersgrenze, oftmals das 25. oder 27. Lebensjahr, noch nicht erreicht haben. Für eine Mitversicherung in der Rechtsschutzpolice darf das Kind in der Regel nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Azubi mit Führerschein und eigenem Kraftfahrzeug

Hat ein Kind einen eigenen Führerschein oder sogar ein eigenes Kraftfahrzeug, sollte eine separate Fahrer- oder bei Kfz-Besitz eine Verkehrsrechtsschutz-Police abgeschlossen werden. Denn über eine bestehende Verkehrsrechtsschutzpolice der Eltern ist ein volljähriges Kind in seiner Eigenschaft als Fahrer häufig nur versichert, sofern es mit einem auf die Eltern angemeldeten und in der Rechtsschutzpolice versicherten Fahrzeug fährt.

Kein Schutz durch die elterliche Verkehrsrechtsschutzpolice besteht, wenn der Auszubildende ein eigenes Auto auf sich zugelassen hat, das nicht im Versicherungsvertrag der Eltern genannt ist, oder wenn er ein Kfz eines Freundes fährt, für das keine Rechtsschutzversicherung besteht.

Wenn der Auszubildende auszieht

Für die kostenlose Mitversicherung bei der Privathaftpflicht- und/oder Privatrechtsschutzpolice spielt es übrigens normalerweise keine Rolle, ob ein volljähriger Auszubildender noch bei den Eltern wohnt oder bereits eine eigene Wohnung hat. Anders bei der Hausratversicherung, denn hier ist das Hab und Gut eines Auszubildenden meist nur so lange über die Hausratversicherung der Eltern mitversichert, wie er noch zu Hause wohnt oder keinen eigenen Hausstand gegründet hat.

Ein WG-Zimmer gilt laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) jedoch nicht als eigener Hausstand und der Hausrat in so einem Zimmer kann in der Hausratpolice der Eltern mitversichert sein, sofern ein Außenversicherungsschutz im Vertrag vereinbart ist.

Einige Versicherer bieten im Rahmen der Hausratversicherung der Eltern, teils gegen Aufpreis, auch eine Mitversicherung des Hausrates der Kinder bis zu einer bestimmten Versicherungssumme an, wenn der Nachwuchs nur wegen einer Ausbildung längere Zeit woanders wohnt. Wer jedoch nicht nur vorübergehend auszieht, benötigt in der Regel eine eigene Hausratpolice.

Automatische Absicherung über die Sozialversicherungen

Ein Auszubildender ist in der Regel während seiner Ausbildung in den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Der Auszubildende wird dazu von seinem Ausbildungsbetrieb beim Träger der jeweiligen Sozialversicherung, also beispielsweise bei einer Krankenkasse angemeldet und muss von seinem Lohn entsprechende Sozialabgaben leisten.

Allerdings kann ein Auszubildender vor oder binnen der ersten zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn die Krankenkasse für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung selbst wählen. Auch nachdem man zwölf Monate bei einer Krankenkasse versichert war oder die Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht hat, ist ein Wechsel zu einer anderen Kasse möglich.

Denn je nach Krankenkasse kann der kassenindividuelle Zusatzbeitrag und somit auch der Beitrag, den der Arbeitgeber und der Azubi an die Kasse zu entrichten haben, niedriger oder höher sein. Mehr Informationen zu den Kündigungsmöglichkeiten und dem Krankenkassenwechsel gibt es im Webportal des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wer sich auch als Azubi mehr Leistungen im Krankheits- und Pflegefall wünscht, als die GKV aufgrund ihres gesetzlichen Rahmens bietet, kann zu jeder Zeit eine private Kranken- und/oder Pflegezusatzversicherung abschließen. Derartige Policen gibt es unter anderem für Leistungen im Bereich Heilpraktiker, Zahnersatz und stationäre Behandlungen wie für eine Einzelzimmer-Unterbringung, die die GKV nicht oder nur im geringfügigen Umfang übernimmt.

Auch junge Leute können erwerbsunfähig werden

Je jünger man ist, desto besser sind die Konditionen, also die Prämien und/oder Leistungen bei vielen Versicherungspolicen. Dies gilt für eine private Kranken- und/oder Pflegezusatz-Versicherung, eine private Unfall-, Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch für Lösungen zur privaten Altersvorsorge. Alle diese Absicherungslösungen sind bereits für junge Leute sinnvoll.

So besteht die Gefahr, bereits in jungen Jahren infolge einer Krankheit oder eines Unfalles erwerbs- oder berufsunfähig zu werden. In dem Fall muss der Betroffene ohne eine entsprechende private Absicherung mit erheblichen Einkommenseinbußen rechnen.

Denn die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und/oder Rentenversicherung wie eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente – sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht – reichen nämlich nicht, um ein Einkommen dauerhaft abzusichern, wie es ohne Krankheit oder Unfall zu erwarten gewesen wäre.

Um Absicherungslücken zu vermeiden und um zu prüfen, inwieweit eigene Policen notwendig sind, um ausreichend versichert zu sein, ist eine umfassende Beratung vor oder spätestens mit Beginn der Ausbildung durch einen Versicherungsvermittler sinnvoll. Der Fachmann kann auch auf mögliche Vergünstigungen hinweisen, wie sie beispielsweise für junge Leute bei der staatlich geförderten Altersvorsorge angeboten werden.