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Berufskrankheiten: Rückgang bei der Anzahl der Betroffenen

Wie eine vorläufige Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zeigt, ist die Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle, bei denen Personen an einer Berufskrankheit leiden könnten, um fast 61 Prozent gesunken. Die Zahl der Betroffenen, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, sank sogar um fast 64 Prozent. Experten sehen insbesondere einen Grund für diese Entwicklung.

Gemäß den jüngst veröffentlichten vorläufigen Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden 2023 über 144.600 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung wie den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen gemeldet. Das waren 225.500 Verdachtsanzeigen und damit 61,9 Prozent weniger als noch im Vorjahr.

Dementsprechend sank auch die Zahl der Fälle, bei denen den Betroffenen eine Berufskrankheit anerkannt wurde. Insgesamt gab es hier binnen eines Jahres einen Rückgang um knapp 126.800 Fälle oder 63,5 Prozent auf rund 71.700 Personen mit anerkannten Berufskrankheiten.

Hauptursache für den Rückgang

„Dieser Rückgang geht fast vollständig auf Corona zurück", erklärt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. Er betont weiter: „Die Unfallversicherungsträger erhalten inzwischen erheblich weniger Verdachtsanzeigen auf berufsbedingte Coronainfektionen von Beschäftigten.“

Nach Angaben der DGUV sind laut einer Sondererhebung 2023 über 64.700 Verdachtsanzeigen aufgrund von Covid-19-Erkrankungen eingegangen. Zum Vergleich: 2022 waren es noch mehr als 294.400 Verdachtsanzeigen wegen Corona.

Zudem wurden letztes Jahr bei etwa 53.600 Personen eine Coronaerkrankung als Berufskrankheit anerkannt – im Jahr davor traf dies noch bei rund 180.800 Beschäftigten zu. „Dieser Rückgang folgt dem allgemeinen Trend beim Infektionsgeschehen und überrascht daher nicht“, wie Hussy weiter ausführt. Laut DGUV lagen die Verdachtsanzeigen zu allen anderen Berufskrankheiten auf dem Niveau von 2019, also dem Jahr vor dem Beginn der Coronapandemie.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird

Eine Krankheit gilt nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit über 80 Krankheitstatbestände. Viele typische Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Leiden und Muskel- oder Skeletterkrankungen sind keine anerkannten Berufskrankheiten, da sie nicht ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit, sondern auch durch den sonstigen Lebenswandel ausgelöst werden können.

Steht eine Krankheit nicht in der Berufskrankheitenliste, wird sie nur im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt. Dazu müssen laut DGUV „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.

Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit

Seit 2020 wurden auch diverse Covid-19-Erkrankungen als Verdachtsfälle gemeldet. Gemäß DGUV wird eine Covid-19-Erkrankung laut der Berufskrankheitenliste nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn folgende Kriterien zutreffen: Die Betroffenen müssen „infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19“ erkrankt sein.

Gleiches gelte aber auch für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. Bei vielen anderen Berufsgruppen, wie den genannten ist jedoch oftmals eine Einzelfallprüfung notwendig.

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch

Bei den gemeldeten Verdachtsfällen wird nicht nur geprüft, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt, sondern auch ob der Betroffene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nur wenn beides zutrifft, besteht auch ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung.

So muss ein Betroffener gesetzlich unfallversichert sein, wie dies bei Arbeitnehmern meist der Fall ist. Viele Selbstständige und Freiberufler stehen beispielsweise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und haben selbst bei Vorliegen einer Berufskrankheit keinen entsprechenden Leistungsanspruch.

Notwendiger Einkommensschutz

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die es unter anderem bei einer anerkannten Berufskrankheit gibt, zählt beispielsweise die Kostenübernahme der medizinischen Versorgung und für eine berufliche Wiedereingliederung. Dem Betroffenen kann zudem ein Verletztengeld oder, sofern eine anerkannte Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent geführt hat, auch eine gesetzliche Unfallrente zustehen.

Doch selbst wer Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung und/oder von anderen Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhält, muss unter anderem mit Einkommenseinbußen rechnen. So beträgt bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit die Vollrente von der gesetzlichen Unfallversicherung nur maximal zwei Drittel des letzten Jahresarbeitsverdienstes.

Zudem wird eine solche Unfallrente auf mögliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, sodass die gesetzlichen Renten insgesamt deutlich unter dem bisherigen Verdienst liegen. Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um einen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz und in der Folge die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Zu nennen sind hier unter anderem eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherungsschutz gilt hier im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung weltweit und rund um die Uhr, also sowohl bei allen Krankheiten als auch bei Unfällen im Beruf und in der Freizeit. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.