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Die Rettungsgasse kann Leben retten

Immer wieder kommt es zu Staus oder stockendem Verkehr auf Autobahnen und Schnellstraßen. In dem Fall müssen die Kfz-Fahrer eine Rettungsgasse bilden. Wer sich nicht daran hält, gefährdet nicht nur das Leben anderer, sondern riskiert auch eine Strafe. Doch nicht nur auf diesen Straßen, sollte man der Polizei und den Rettungskräften freie Fahrt ermöglichen.

Wenn der Verkehr auf einer Autobahn oder außerorts auf einer Straße mit mindestens zwei Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung ins Stocken gerät oder die Fahrzeuge nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren, sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden.

Hierfür fahren alle Fahrzeuge, die sich auf der ganz linken Spur befinden nach links, also in Richtung Leitplanke. Alle anderen fahren nach rechts, sodass sich zwischen der Spur ganz links und der Spur daneben eine freie Gasse bildet. Diese Rettungsgasse kann von der Polizei, dem Krankenwagen und sonstigen Rettungskräften genutzt werden, um so schnell wie möglich zur Unfallstelle zu kommen. Geregelt ist die Anwendung der Rettungsgasse in § 11 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung)

Hohe Strafen beim Fehlverhalten

Wer keine Rettungsgasse bildet, obwohl er es laut Gesetz müsste, oder diese unberechtigterweise nutzt, muss mit zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER), einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro rechnen. Diese Regelung gilt nicht nur für Auto- und Lkw-Fahrer, sondern für alle Fahrzeuge, also auch Motorradfahrer. Trotz dieser Strafen nutzen immer wieder Verkehrsteilnehmer die Rettungsgasse.

So kam es beispielsweise am 23. Januar 2024 auf der B43 bei Raunheim zu einem Beinaheunfall mit einem Einsatzwagen in der Rettungsgasse, als ein Autofahrer wendete und die Rettungsgasse nutzte, um entgegen der Fahrtrichtung zur nächsten Ausfahrt zu fahren, um die Straße verlassen zu können. Gegen den 52-Jährigen Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet; es droht eine Geld- und/oder eine Gefängnisstrafe.

Noch viel höhere Strafen in einigen Nachbarländern

Mit einer hohen Strafe muss auch der 57-jährige Fahrer eines Autos rechnen, der Anfang Januar 2024 unerlaubterweise in Österreich auf der Tauernautobahn die Rettungsgasse nutzte und dabei einen Unfall mit drei im Stau stehenden Fahrzeugen verursachte. Dabei wurden insgesamt sechs Personen verletzt, eine davon schwerer.

Denn nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Nachbarländern gibt es Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse – mit zum Teil deutlich höheren Strafen bei einem Fehlverhalten als hierzulande.

In Österreich droht beispielsweise ein Bußgeld von bis zu 726 Euro, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird. Werden in der Folge Einsatzfahrzeuge behindert, muss man dort mit einem Bußgeld von bis zu 2.180 Euro rechnen. Auch in Polen sind entsprechende Verstöße mit rund 580 Euro teuer.

Tipp: Bevor man mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte man sich mit den dort geltenden jeweiligen Verkehrsregeln beschäftigen. Der ADAC hat für das Thema Rettungsgasse die wichtigsten Regelungen in einer Länderübersicht zusammengestellt, die online abrufbar ist.

Rettungsgasse: Regelung gilt nur außerorts

Bei uns gilt die Regelung zur Rettungsgasse allerdings nur außerorts, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Herbst des vergangenen Jahres (201 OWi 971/23) klargemacht hat. Es wiedersprach damit einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg.

Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt, weil sich dieser auf einer innerörtlichen autobahnähnlichen Straße über Minuten geweigert hatte, zur Seite zu fahren und eine Rettungsgasse zu bilden. In der Folge konnte ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht nicht vorbeifahren. Der Fall landete vor dem BayObLG.

Das BayObLG wies explizit daraufhin, dass diese Rettungsgassen-Regelung innerorts nicht anzuwenden sei, da der innerstädtische Verkehr auf einer Bundestraße in der entsprechenden gesetzlichen Aufzählung, wann eine Rettungsgasse zu bilden ist, schlichtweg fehle.

Das bedeutet aber nicht, dass der oben genannte Fahrer straffrei bleibt, denn die Blockade des Polizeifahrzeuges könnte einen Verstoß gegen den § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO und § 49 Absatz 3 StVO darstellen.