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Erwerbsminderungsrente: Geänderte Hinzuverdienstgrenzen
Wer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht, darf zwar ein zusätzliches Erwerbseinkommen haben, doch ab einer bestimmten Höhe muss er mit einer Rentenkürzung rechnen. Zum Jahresanfang ist diese Einkommensgrenze gestiegen.
Seit 2023 berechnet sich die Höhe der Einkommensgrenze (Hinzuverdienstgrenze), die ein Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente bei einem zusätzlichen Erwerbseinkommen einhalten muss, um eine Rentenkürzung zu verhindern, nach der Bezugsgröße (West).
Im Detail darf ein Rentner mit einer vollen Erwerbsminderung im Jahr maximal drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente verdienen, ohne dass es eine Rentenkürzung gibt. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze mindestens doppelt so hoch. Rechtlich geregelt ist die Hinzuverdienstgrenze für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in § 96a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch).
Hinzuverdienstgrenze für die Rente bei voller ...
Da die monatliche Bezugsgröße (West) zum Jahreswechsel von 3.395 Euro auf 3.535 Euro gestiegen ist, haben sich auch die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend erhöht. Seit 1. Januar 2024 dürfen Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente maximal 18.588,75 Euro hinzuverdienen, um eine Rentenkürzung zu vermeiden. 2023 lag die Einkommensgrenze noch bei 17.823,75 Euro.Eine volle Erwerbsminderung erhält man nur, wenn man aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung weniger als drei Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und die sonstigen versicherungs-rechtlichen Kriterien erfüllt.
… oder teilweiser Erwerbsminderung
Für die Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab 2024 mindestens 37.117,50 Euro, statt wie im letzten Jahr 35.647,50 Euro.Hatte der Rentenbezieher vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung jedoch ein höheres Einkommen als die genannte Mindesteinkommensgrenze, wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich dann in etwa am höchsten sozialversicherungs-pflichtigen Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung und wird jedes Jahr entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert.
Eine teilweise Erwerbsminderung gibt es nur für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei aber maximal sechs Stunden täglich irgendeinen Job ausüben können.
Welches Einkommen angerechnet wird
Übersteigt der jährliche Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze, berechnet sich der Rentenabzug wie folgt: Der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen jährlichen Hinzuverdienst und der Hinzuverdienstgrenze wird durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses anteiligen Betrages werden dann von der monatlichen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abgezogen.Als Hinzuverdienst werden gemäß § 96a SGB VI nur ein Arbeitsentgelt, ein Arbeitseinkommen und ein vergleichbares Einkommen gewertet. Dazu gehören zum Beispiel das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers, steuerrechtliche Jahresgewinne aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit, sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge.
Nicht als Hinzuverdienst gelten Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, aus Kapitalanlagen und aus Vermietungen, die nicht als gewerbliches Einkommen zählen, sowie Betriebsrenten und weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.
Kostenlose Informationen
Weitere Details zu den Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrenten enthält der Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und die kostenlos abrufbare DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen“. Fragen zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und zur Hinzuverdienstregelung beantworten die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen.Wer sichergehen will, dass er im Falle einer Erwerbsminderung finanziell abgesichert ist, sollte sich von einem Versicherungsfachmann beraten lassen. Denn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente entspricht in der Regel nicht einmal der Hälfte des bisherigen Erwerbseinkommens vor Eintritt der Erwerbsminderung.