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Für ein unfallfreies Silvesterfeuerwerk

Jedes Jahr kommt es durch die falsche Handhabung von Raketen und Böllern, aber auch durch die Benutzung von importierten, aber in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern zu dramatischen Personen- und hohen Sachschäden. Wer sich jedoch an bestimmte Verhaltensregeln hält und nur hierzulande erlaubte Feuerwerkskörper verwendet, kann das Schadens- und Verletzungsrisiko minimieren.

Prinzipiell sollten nur für Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper gekauft, weitergegeben und verwendet werden. Zum einen können Verstöße mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Zum anderen geht von unerlaubten Feuerwerkskörpern – ob selbstgebastelt oder aus dem Ausland – nicht selten ein hohes Unfallrisiko aus, denn ihre Sprengkraft übersteigt oft das erlaubte Maß. Zudem erfüllen sie häufig nicht die vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards, was zum Beispiel zu einem vorzeitigen Zünden führen kann.

Nur zugelassene Feuerwerkskörper verwenden

Feuerwerkskörper, die hierzulande zugelassen sind, tragen ein CE-Zeichen und eine Registriernummer einer anerkannten Prüfstelle. Diese beginnt mit einer vierstelligen Prüfstellenkennnummer, gefolgt von der Feuerwerkskategorie und einer weiteren mehrstelligen Nummer. Feuerwerke aus deutscher Produktion werden üblicherweise von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft, erkennbar an der Kennnummer 0589.

Feuerwerksprodukte werden abhängig von Gefährlichkeit, Lärmpegel und Verwendungsart in die Kategorien F1 bis F4 eingeteilt. F1 umfasst Kleinstfeuerwerke wie Wunderkerzen oder Tischfeuerwerk, die als weniger gefährlich gelten und ganzjährig an Kinder ab zwölf Jahren verkauft werden dürfen. Aus Sicherheitsgründen sollten sie jedoch nur unter Aufsicht genutzt werden.

Die Kategorie F2 umfasst Klein- und Silvesterfeuerwerke wie Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke und Knallkörper. Diese dürfen nur von Erwachsenen gekauft und verwendet werden. Der Verkauf ist auf den Zeitraum vom 29. bis 31. Dezember beschränkt. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, beginnt der Verkauf bereits am 28. Dezember. Das Abbrennen ist ausschließlich im Freien erlaubt.

Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 umfassen Mittel- und Großfeuerwerke. Ihr Erwerb und ihre Nutzung sind nur mit Genehmigung und gegebenenfalls einem Fachkundenachweis gestattet.

Zeitliche und regionale Beschränkung für Raketen und Co.

Laut Gesetz dürfen Raketen, Böller und Fontänen nur vom 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr gezündet werden. In einigen Kommunen ist dieser Zeitraum durch lokale Vorschriften weiter eingeschränkt, etwa von 18 Uhr am Silvestertag bis 6 Uhr am Neujahrsmorgen.

Zudem verbietet der § 23 SprengV (Erste Sprengstoffverordnung) das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. In vielen Städten und Gemeinden sind Böller und Raketen außerdem nur in ausgewiesenen Zonen erlaubt oder in bestimmten Bereichen, wie in der Altstadt oder in einzelnen Stadtgebieten oder Straßen, vollständig verboten.

Um Bußgelder zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorab bei der zuständigen Kommune zu klären, ob es zeitliche oder regionale Einschränkungen für das Silvesterfeuerwerk gibt.

Worauf bei der Aufbewahrung zu achten ist

Neben den gesetzlichen Vorgaben gibt es beim Umgang mit Feuerwerkskörpern weitere wichtige Maßnahmen, um das Unfallrisiko zu minimieren. So ist es unerlässlich, die dem Produkt beiliegende Gebrauchsanweisung genau zu befolgen. Besonders beim Transport und bei der Lagerung muss auf die zulässige Höchstmenge der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) geachtet werden, die in der Anleitung angegeben ist.

Privatpersonen dürfen beispielsweise keine F1- und F2-Feuerwerksprodukte transportieren, wenn das Gesamtgewicht inklusive aller pyrotechnischen Substanzen und Materialien, Verpackung eingeschlossen, 50 Kilogramm oder einen NEM-Wert von über drei Kilogramm überschreitet.

Die Lagerung von F1- und F2-Feuerwerk innerhalb von Wohngebäuden ist in bewohnten Räumen bis zu einer maximalen Menge von einem Kilogramm NEM und in unbewohnten Räumen von höchstens bis zu zehn Kilogramm NEM erlaubt.

Zudem sollten Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich sein, nicht in der Nähe von Heizungen oder offenen Flammen wie brennenden Kerzen aufbewahrt und niemals am Körper, etwa in Hosen- oder Jackentaschen oder in einem Rucksack, getragen werden.

Für eine möglichst risikofreie Verwendung

Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern ist es wichtig, ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Laut der BAM beträgt der Mindestabstand für F1-Produkte einen Meter und für F2-Produkte acht Meter. Zuschauer sollten ebenfalls einen entsprechenden Abstand wahren und sich niemals in Schussrichtung aufhalten. Um Brände zu vermeiden, sind am Silvesterabend Fenster und Türen geschlossen zu halten, damit die Feuerwerkskörper nicht versehentlich in das Haus gelangen.

Raketen sollten ausschließlich aus standfesten Halterungen wie Rohren oder Flaschen auf einer festen, ebenen und freien Fläche abgefeuert werden – niemals von Balkonen, aus Fenstern oder aus der Hand. Zudem dürfen in der Flugbahn keine Personen und keine brennbaren Hindernisse wie Bäume oder Markisen sein, wobei auch die Windrichtung berücksichtigt werden muss.

Abgewinkelte Feuerwerksbatterien oder -batteriekombinationen sollten nach Empfehlung der BAM nicht in der Nähe von großen Gebäuden oder Bäumen gezündet werden. Generell dürfen Feuerwerkskörper niemals auf Menschen oder Tiere gerichtet oder in deren Nähe geworfen werden. Verstöße können als (versuchte) Körperverletzung gewertet werden und je nach Schadenshöhe mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

Wie mit Blindgängern zu verfahren ist

Zündet ein Feuerwerkskörper nicht, sollte er keinesfalls sofort aufgehoben werden, da er verspätet explodieren und dadurch schwere Verletzungen verursachen könnte. Aus den gleichen Gründen ist auch ein erneutes Anzünden zu unterlassen.

Laut Experten sollten solche Blindgänger mehrere Stunden in Wasser gelegt werden, zum Beispiel in einer geschlossenen Tüte, und anschließend über den Restmüll entsorgt werden. Auch abgebrannte Feuerwerkskörper gehören, nachdem sie ausreichend abgekühlt sind, in den Restmüll.

Kinder sollten niemals abgebrannte Feuerwerkskörper aufsammeln – auch nicht am nächsten Tag –, da die Gefahr besteht, dass ein Blindgänger nachträglich explodiert. Weitere Sicherheitshinweise finden sich im BAM-Webauftritt sowie in der downloadbaren BAM-Broschüre „Sicheres Silvesterfeuerwerk“.