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Geänderte Sozialversicherungs-Werte seit dem Jahreswechsel
In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist in 2024 einiges anders als in 2023. Dazu gehören unter anderem erhöhte Sozialversicherungs-Grenzwerte. Je nach Art legen die Werte beispielsweise fest, von welcher maximalen Gehaltshöhe von einem Arbeitnehmer Sozialversicherungs-Beiträge verlangt werden.
In den Verantwortungsbereichen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gab es zum Jahreswechsel einige Neuerungen. Dazu zählen unter anderem die Änderungen der Versicherungspflicht-Grenze und der Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG).
Die Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt, gibt an, ab welcher Gehaltshöhe ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln kann, sofern er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. Die BBG ist die Einkommensgrenze, aus der sich maximal die Beiträge der jeweiligen Sozialversicherung berechnen.
Höhere Beitragsbemessungs-Grenzen …
Wie in fast jedem Jahr zum Jahreswechsel, wurden auch in diesem Jahr zum 1. Januar die BBGs in der Sozialversicherung angehoben. Dies ist der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 zu entnehmen. Den Entwurf des Ministeriums hat das Bundeskabinett Mitte Oktober beschlossen. Der Bundesrat hat Ende November seine Zustimmung gegeben. Am 29. November wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.Demnach gilt in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung ab dem kommenden Jahr eine BBG von 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) in West- beziehungsweise 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) in Ostdeutschland. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) erhöhte sich zum Jahreswechsel die bundesweit geltende BBG von 59.850 Euro auf 62.100 Euro.
… und höhere Versicherungspflicht-Grenze
Die ebenfalls bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze der GKV und SPV erhöhte sich zum Jahreswechsel von 66.600 Euro auf 69.300 Euro. Damit wird der Wechsel in die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.775 Euro (2023: 4.987,50 Euro) möglich.Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 aufgrund ihrer Gehaltshöhe in der GKV versicherungsfrei und im Rahmen der PKV versichert waren, gilt eine besondere Versicherungspflicht-Grenze. Sie beträgt seit dem 1.Januar 2024 5.175 Euro (2023: 4.987,50 Euro).
Die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV endet jedoch frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird. Dies gilt gemäß § 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) allerdings nur, sofern der Jahresbruttoverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.
Auch Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro pro Monat (plus 4,1 Prozent). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert laut BMAS bundeseinheitlich. In den neuen Bundesländern steigt dieser Wert von 3.290 Euro auf 3.465 Euro (plus 5,3 Prozent).Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von versicherungs-pflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
| Jahreswert in 2024 (Wert von 2023) | Monatswert in 2024 (Wert von 2023) |
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* Gemäß der vom Bundeskabinett beschlossenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024; Werte 2023 in Klammern. ** In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Werte bundeseinheitlich. | ||
Versicherungspflicht-Grenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 (2023: 66.600) | 5.775 (2023: 5.550) |
Beitragsbemessungs-Grenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | 62.100 (2023: 59.850) | 5.175 (2023: 4.987,50) |
Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung West | 90.600 (2023: 87.600) | 7.550 (2023: 7.300) |
Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung Ost | 89.400 (2023: 85.200) | 7.450 (2023: 7.100) |
Bezugsgröße West | 42.420 (2023: 40.740)** | 3.535 (2023: 3.395)** |
Bezugsgröße Ost | 51.580 (2023: 39.480) | 3.465 (2023: 3.290) |
Festlegung des Durchschnittsentgeltes
Zudem gab das BMAS auch das Durchschnitts-Bruttoeinkommen aller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer bekannt. Dieser Wert ist unter anderem eine Grundlage für die Berechnung der Rentenhöhe des Einzelnen. Das sogenannte (vorläufige) Durchschnittsentgelt dient nämlich zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr.Für Jahre, in denen man als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversichert war, berechnet sich die Höhe der Entgeltpunkte wie folgt: Höhe des Bruttojahreseinkommens, für das man gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet hat, geteilt durch das Durchschnittsentgelt des gleichen Jahres.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der allgemeinen Rentenversicherung wird für das Jahr 2024 bundeseinheitlich auf 45.358 Euro festgesetzt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt 43.142 Euro und das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 42.053 Euro.