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Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag steigt weiter

Die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln sich laut dem BKK Dachverband e.V. dynamischer als erwartet. Einige Krankenassen können diese Steigerungen nur durch Beitragssatzanhebungen decken. Der gesamte Beitragssatz, den zum Beispiel gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen haben, ist bei einer Krankenkasse seit 1. August 2024 sogar um fast 17,9 Prozent gestiegen.

Gesetzlich Krankenversicherte werden spätestens ab 2025 erneut tiefer in die Tasche greifen müssen. Denn der Druck auf den Betragssatz, den zum Beispiel gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber je zur Hälfte für den Schutz in der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) tragen müssen, steigt, wie der BKK Dachverband e.V. im Rahmen einer Studie festgestellt hat.

Der gesamte GKV-Beitragssatz setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der bei 14,6 Prozent liegt, und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen. Letztere kann jede Krankenkasse nach der eigenen Finanzlage selbst festlegen.

Experten rechnen auch in diesem Jahr mit hohem Defizit

Laut der Studie hat die GKV das Jahr 2023 mit einem Defizit von 1,9 Milliarden Euro abgeschlossen – und damit schlechter als erwartet.

Der Grund: Die Ausgaben kletterten stärker als vom Schätzerkreis prognostiziert. Statt 296,5 Milliarden Euro standen am Ende 298,5 Milliarden zu Buche, bedingt vor allem durch höhere Leistungsausgaben.

Und die Entwicklung setzt sich im ersten Quartal dieses Jahres fort. Die Ausgaben stiegen im Vergleich zum Vorjahresquartal um sieben Prozent. Zum Vergleich: Der Schätzerkreis erwartet für das gesamte Jahr 2024 eine Steigerung von 5,8 Prozent. Gleichzeitig erhöhten sich in den ersten drei Monaten die Beitragseinnahmen ohne Zusatzbeitrag nur um 5,3 Prozent.

Diese Steigerungen belasten den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. „Die Schätzerkreisprognosen waren zu positiv, entsprechend ist der für 2024 angesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu niedrig. Ein kostendeckender Zusatzbeitragssatz müsste 2024 um mindestens 0,2 Prozentpunkte höher liegen“, heißt es beim BKK Dachverband e.V.

Elf Kassen mit unterjährigen Erhöhungen

Bereits zum Juli 2024 haben acht Krankenkassen laut der Krankenkassennetz.de GmbH, einem Betreiber eines Krankenkassenvergleichsportals, unterjährig ihren Zusatzbeitrag teils deutlich erhöht. Für betroffene Arbeitnehmer stiegen die monatlichen Abgaben um bis zu 36 Euro.

Den größten Sprung mussten die Mitglieder der BKK Textilgruppe Hof hinnehmen (Zusatzbeitrag: plus 1,5 Prozentunkte auf 2,8 Prozent; gesamter Beitragssatz: 17,4 Prozent). Betroffen waren auch die Kunden der BKK Diakonie, der BKK24, der Vivida BKK, der BKK Pfalz, der IKK Classic, der IKK – Die Innovationskasse, der Continentale BKK und der BKK Pfaff.

Zum 1. August folgten dann die Knappschaft-Bahn-See (plus 0,5 Prozentpunkte auf 2,7 Prozent; 17,3 Prozent) und die ehemalige BKK VBU, die jetzt BKK MKK – meine Krankenkasse heißt (plus 0,7 Prozentpunkte; 17,1 Prozent).

Bei der KKH Kaufmännischen Krankenkasse – KKH müssen die Kunden ebenfalls seit dem 1. August einen Zusatzbeitragssatz von 3,28 Prozent zahlen. Damit summiert sich der gesamte Beitragssatz auf 17,88 Prozent – die KKH ist somit aktuell die teuerste Kasse des Landes. Zum Vergleich: die teuerste Krankenkasse zum Jahresanfang verlangte noch einen Zusatzbeitragssatz von 2,7 Prozent, was einem Gesamtbeitragssatz von 17,3 Prozent entsprach.

Wechsel in eine günstigere Krankenkasse

Der aktuelle Zusatzbeitragssatz je Kasse ist online im Webauftritt des GKV-Spitzenverbands abrufbar. Um von einer Krankenkasse zur einer anderen, eventuell preiswerteren zu wechseln, reicht es in der Regel bei der neuen Kasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren.

Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse. Eine reguläre Kündigung der Krankenkassenmitgliedschaft ist allerdings nur möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Kasse versichert war und so die Mindestbindungsfrist eingehalten hat.

Dann ist ein Kassenwechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich.

Hat ein Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen, kann je nach Vereinbarung und Art des Wahltarifes eine längere Vertragslaufzeit als die zwölfmonatige Bindungsfrist gelten. Dies geht unter anderem aus den grundlegenden Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Kassenwechsel hervor.

Sonderkündigung nach Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes

Eine weitere Kündigungsmöglichkeit – und zwar ohne auf eine Bindungsfrist achten zu müssen – besteht, wenn die Krankenkasse ihren bisherigen Zusatzbeitragssatz erhöht. Der Wechselantrag kann bei der neuen Krankenkasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die bisherige Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, gestellt werden.

Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Zu beachten ist beim Sonderkündigungsrecht jedoch, inwieweit bei der bisherigen Kasse ein Wahltarif besteht.

Zwar besteht laut BMG auch bei einem abgeschlossenen Wahltarif die Möglichkeit, die Mitgliedschaft und den Wahltarif vor der vereinbarte Mindestbindungs- und Vertragslaufzeit durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zu beenden, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht. Ausgenommen von diesem Sonderkündigungsrecht sind jedoch Kassenmitglieder, die den Wahltarif Krankengeld (bei der bisherigen Krankenkasse) abgeschlossen haben.