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Harte Landung beim Fallschirm-Sprung – wer haftet?
Kommt ein Tandem-Passagier bei einem Fallschirmsprung zu Schaden, so hat er in der Regel einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Unternehmen, das für den Sprung verantwortlich zeichnet. Das gilt selbst dann, wenn den Sprungpiloten kein Verschulden nachzuweisen ist. Auch ein vorher geschlossener Vertrag mit Haftungsausschluss-Erklärung schützt nicht. Das entschied das Landgericht Köln in einem Urteil vom 7. Dezember 2022 (3 O 176/19).
Ein Mann hatte einen Tandem-Fallschirmsprung gebucht. Bei diesem war er mit einem Spezialgurtzeug fest mit dem Tandempiloten verbunden.
Nachdem sich beide für etwa 55 Sekunden im freien Fall befunden hatte, öffnete sich der Fallschirm. Nach einer Schwebephase von 5 bis 10 Minuten war eine weiche Landung auf dem Gelände eines kleinen Flugplatzes in der Eifel geplant.
Turbulenzen führen zu Stutz
Doch entgegen allen Erwartungen führten Turbulenzen in ungefähr zehn Metern Höhe vor der Landung zu einem Durchsacken des Fallschirms. Das Sprungduo schlug daher hart auf dem Boden auf. Dabei zog sich der Passagier schwere Verletzungen zu. Er musste mit starken Schmerzen von einem Rettungshubschrauber ins nächstgelegene Krankenhaus transportiert werden.Dort wurde der Bruch eines Wirbelkörpers diagnostiziert. Seitdem leidet er insbesondere bei Belastung unter starken Schmerzen.
Schadenersatz trotz Haftungsausschluss-Erklärung
Mit dem Argument, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der Tandempilot die Landung nicht richtig durchgeführt habe und er deshalb mit seinem Gesäß und nicht wie geplant mit den Beinen gelandet sei, klagte der Verletzte. Er forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem durchführenden Unternehmen.Das behauptete, dass dem Piloten bei der Landung kein Fehler unterlaufen sei. Er habe sich vielmehr schulbuchmäßig verhalten. Die Turbulenz habe der Mitarbeiter nicht vorhersehen können. In einer solchen Situation bestehe auch keine Möglichkeit, in den Landevorgang einzugreifen.
Unabhängig davon habe der Kläger vor dem Sprung einen Beförderungsvertrag mit einer Haftungsausschluss-Erklärung unterzeichnet. In dem Vertrag sei er auf die Unfallgefahren bei der Landung hingewiesen worden.
Veranstalter haftet verschuldens-unabhängig
All das wurde von dem Kölner Landgericht zwar nicht in Frage gestellt, es gab der Klage aber trotz allem statt. Das Gericht sprach dem Geschädigten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu.Nach Ansicht der Richter kommt es in Fällen wie denen des Verunglückten nicht auf ein Verschulden eines Tandemsprung-Piloten an. Ein Anspruch ergebe sich vielmehr aus einer verschuldens-unabhängigen Haftung gemäß § 45 Absatz 1 LuftVG.
Denn danach stehe einem Fluggast Schadensersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Dieses Gesetz sei auch auf Tandemsprünge anzuwenden.
Vertrag schützt Unternehmen nicht
Der von den Parteien vor dem Sprung abgeschlossene Vertrag habe einem Luftbeförderungsvertrag entsprochen. Ein solcher Vertrag liege auch vor, wenn es einem Flugzeuginsassen nur darum gehe, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Eine bestimmte Ortsveränderung müsse dadurch nicht erreicht werden.Im Übrigen habe das Unternehmen die Haftung gegenüber dem Kunden nicht ausschließen können. Die von ihm unterzeichnete Erklärung sei daher unwirksam.
Versicherungstipp
Das selber Fliegen mit Fall- und Gleitschirmen, Flugdrachen und Flugzeugen ist bei den privaten Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen meist ein erhöhtes Risiko, das nur mit ausdrücklicher Vereinbarung mitversichert ist. Eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann der Schutz auch beim Motorradfahren, beim Profi- und Wettkampfsport sowie bei Sportarten wie Kitesurfen oder Klettern.Stets problemlos eingeschlossen sind die Risiken als Passagier in Flugzeugen. Im Zweifelsfalle sollte man sich bei seinem Versicherungsvermittler erkundigen, was für die eigenen Policen gilt und wie man sie bei Bedarf erweitern oder ergänzen kann.