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Im Nachbarschaftsstreit gilt: Gleiches Recht für alle

Ein Grundstücksbesitzer fühlte sich durch eine hohe Hecke auf dem Nachbargrundstück stark beeinträchtigt. Daher wollte er per Gerichtsbeschluss erreichen, dass die Hecke gekürzt wird. Der Fall endete jedoch anders als gedacht.

Ein Grundstücksbesitzer fühlte sich durch eine hohe Hecke auf dem Nachbargrundstück stark beeinträchtigt. Er hatte das Gefühl, gegen eine Wand schauen zu müssen. Durch einen Gerichtsbeschluss wollte er daher erreichen, dass die 2,20 Meter hohe Hecke auf dem Nachbargrundstück auf die nach dem Landesrecht erlaubten eineinhalb Meter gekürzt wird.

Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

Darauf hätte der Kläger nach den Regeln des Nachbarrechts nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal auch einen Anspruch gehabt. Dem stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch entgegen, dass er auf seinem eigenen Grundstück direkt hinter einem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke angepflanzt hatte.

Mit seiner Forderung auf Rückschnitt der Hecke seines Nachbarn habe der Mann daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Denn aus dem entspringe die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die aber könne zu einem Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen. Sein Verlangen sei folglich unbegründet, entschied das Gericht (rechtkräftiges Urteil 2 S 85/23).