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Inwieweit einem Verkehrsrowdy das Auto entzogen werden darf

Die Polizei ist dazu berechtigt, Fahrzeuge rücksichtsloser uneinsichtiger Verkehrssünder sicherzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (5 L 193/24.NW) entschieden.

Ein Autofahrer war von einer Zivilstreife der Polizei im Oktober 2023 in Speyer bei zahlreichen Verkehrsverstöße ertappt worden. Dabei verhielt er sich äußerst rücksichtslos. So passierte er in einem Wohngebiet unter anderem Kreuzungen, Fußgängerüberwege und Einmündungen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 120 Stundenkilometern.

Raser hatte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten

Als ihn die Polizeibeamten endlich anhalten konnten, zeigte er keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Die Polizisten stellten daher sein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Dagegen legte er bei der Behörde Widerspruch ein und verlangte, dass ihm sein Auto unverzüglich herauszugeben sei. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zusätzlich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Ohne Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs rechtlich nicht zu beanstanden war. Denn zum Zeitpunkt der Maßnahme hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Fahrer in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.

Täter zeigte „kaum zu überbietende Ignoranz“

Dafür spreche unter anderem das erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Mannes unmittelbar vor der Sicherstellung seines Fahrzeugs.

„Denn dieses war von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regeln und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geprägt“, so das Gericht.

Es komme hinzu, dass der Täter bereits vor dem Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit der Verkehrsverstöße habe gezeigt, dass er sich weder von Verkehrsregeln noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken ließ. Die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen hätten ihn auch nicht davon abgehalten, einen erneuten erheblichen Verstoß zu begehen.

Die Polizeibeamten hätten daher zu Recht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt, von der eine konkrete Gefahr der Wiederholung weiterer erheblicher Verkehrsverstöße ausging. Sie hätten das Fahrzeug daher zu Recht sichergestellt.

Ähnlicher Fall

Dass Verkehrsrowdys nicht immer mit einem blauen Auge davonkommen, belegt auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2023.

Seinerzeit war von der Polizei ein Porsche sichergestellt worden, mit welchem sich der Ehemann der Fahrzeughalterin ebenfalls in äußerst rücksichtsloser und verkehrsgefährdender Weise über Verkehrsregeln hinweggesetzt hatte. Nach Meinung des Gerichts war die Sicherstellung zu Recht erfolgt.