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Keine Grundrente trotz geringer Altersrente
Vor rund drei Jahren wurde eine Grundrente in Deutschland eingeführt. Sie ist für die Rentner gedacht, die zwar bis zum Rentenbeginn viele Jahre gearbeitet haben, aber in dieser Zeit nur ein unterdurchschnittlich hohes Gehalt hatten und deswegen eine geringe gesetzliche Altersrente erhalten. Aktuelle Daten zeigen, dass zwar rund 2,5 Millionen Bürger Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben, davon aber weniger als die Hälfte diesen auch tatsächlich erhalten.
Seit Anfang 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag für alle, die nur eine kleine gesetzliche Altersrente erhalten, obwohl sie beispielsweise jahrelang erwerbstätig waren und entsprechende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einbezahlt wurden.
Nach Angaben der Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatten letztes Jahr zwar rund 2,5 Millionen langjährig GRV-Versicherte wegen ihrer kleinen Rente Anspruch auf eine Grundrente. Das entspricht rund jedem siebten Bezieher einer Altersrente. Doch aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Einkommensanrechnung wurde nur 1,18 Millionen Betroffenen diese tatsächlich auch ausbezahlt und damit nur etwa rund 47,2 Prozent der eigentlich Anspruchsberechtigten.
So viele Neurentner erhalten eine Grundrente
Allein 166.557 der 952.658 Senioren, die 2023 erstmals eine gesetzliche Altersrente erhalten haben, erfüllten unter anderem wegen ihrer geringen Rentenhöhe die Kriterien für einen Grundrentenanspruch. Das ist mehr als jeder sechste Neurentner.Doch nur 75.785 der Neurentner bekamen wegen der Einkommensanrechnung den Grundrentenzuschlag auch ausbezahlt – und somit nur etwa 45,5 Prozent der Berechtigten.
Wann ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht
Einen Anspruch auf eine Grundrente hat derjenige, der mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen kann. Zu diesen Grundrentenzeiten zählen unter anderem Zeiten, in denen man rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, aber auch Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten. Zu den Grundrentenzeiten zählen:- Beitragszeiten, in denen Arbeitnehmer aus ihrem Einkommen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben,
- Beitragszeiten aus einer pflichtversicherten Berufsausbildung,
- Beitragszeiten aufgrund eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs,
- Zeiten der Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag, nicht jedoch Zeiten mit ausschließlich freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen,
- Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld),
- Pflichtversicherungszeiten für Kindererziehung und Zeiten mit nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege, und/oder
- Zeiten, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde oder auch Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR).
„Berechnet wird der Grundrentenzuschlag aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat“, so der DRV. Weiter heißt es, dass „der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen“ darf, anderenfalls entfällt der Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.
Für die Höhe des Grundrentenzuschlags …
Die Höhe des Grundrentenzuschlags ist abhängig von den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die der Betroffene während seines Erwerbslebens für die Rente erworben hat. Die EP berechnen sich für einen Erwerbstätigen nach dem Arbeitseinkommen. Ist das Erwerbseinkommen eines Kalenderjahres so hoch wie das Durchschnittsbruttoeinkommen der gesetzlich Rentenversicherten sind das 1,0 EP. Dieses Durchschnittsbruttoeinkommen beträgt in 2024 laut DRV vorläufig 45.358 Euro im Jahr.Beträgt das Jahreseinkommen tatsächlich nur 30 Prozent des Durchschnittseinkommens – für 2024 wären 30 Prozent rund 13.607 Euro – würde das 0,3 EP ergeben. Für die Berechnung des Grundrentenzuschlages werden nur Kalenderjahre mit mindestens 0,3 EP berücksichtigt, also in denen der Verdienst bei mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der gesetzlich Rentenversicherten lag – dies sind sogenannte Grundrentenbewertungszeiten.
Aus diesen Kalenderjahren mit jeweils mindestens 0,3 EP wird ein durchschnittlicher EP-Wert errechnet. Der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrentenbewertungszeiten muss unter 0,8 EP betragen; liegt er darüber, besteht kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.
… sind die erreichten Entgeltpunkte wichtig
Liegt der EP-Durchschnittswert unter 0,8 EP wird er verdoppelt – maximal jedoch bei 35 Grundrentenzeiten auf 0,8 EP. Von diesem verdoppelten beziehungsweise auf maximal 0,8 EP begrenzten Wert wird der erreichte EP-Durchschnittswert abgezogen und das Ergebnis nochmals um 12,5 Prozent verringert.Dieser ermittelte Entgeltpunktwert wird dann mit der Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten (in Jahren), maximal jedoch mit 35 Jahren sowie mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert und ergibt so den vollen Grundrentenzuschlag. Der Rentenwert beträgt bundesweit ab 1. Juli 2023 37,60 Euro und ab 1. Juli 2024 39,32 Euro.
Den vollen Grundrentenzuschlag bekommt jedoch nur, wer mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten hat. Ab 33 bis unter 35 Jahren Grundrentenzeiten gibt es einen gestaffelten Grundrentenzuschlag: Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert zwar ebenfalls verdoppelt (hochgewertet), aber auf höchstens 0,4 EP und zum Beispiel bei 34 Jahren Grundrentenzeiten auf maximal 0,6 EP und nicht wie nach 35 Jahren auf 0,8 EP.
Einkommen wird angerechnet
Ob überhaupt eine Grundrente ausbezahlt wird, hängt auch vom monatlichen Gesamteinkommen des Rentners ab. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Einkünfte aus Vermietungen oder Erwerbseinkünfte. Damit entscheiden nicht nur die Grundrentenzeiten über den Anspruch und die Höhe der Grundrente, sondern auch das sonstige Einkommen.Für die Einkommensanrechnung wird das zu versteuernde Einkommen, steuerfrei gestellte Anteile von Renten und Versorgungsfreibeträgen sowie oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (früher Sparerfreibetrag) liegende abgeltend versteuerte Kapitalerträge berücksichtigt. Keine Einkommensanrechnung gibt es nur bei einem gesamten Monatseinkommen von höchstens 1.375 Euro für Alleinstehende und maximal 2.145 Euro für Ehepaare oder Lebenspartner.
Das über diesen jeweiligen Freibetrag liegende Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet beziehungsweise abgezogen. Liegt das Monatseinkommen über 1.759 Euro bei einem Alleinstehenden oder über 2.530 Euro bei Eheleuten oder Lebenspartnern, wird zusätzlich der diese Grenze übersteigende Betrag vollständig vom Grundrentenzuschlag abgezogen.
Umfassende Details zum Anspruch und zur Berechnung der Grundrente enthalten der DRV-Webauftritt sowie die aktualisierte downloadbare DRV-Broschüre „Grundrente: Zuschlag zur Rente“. Fragen zur Grundrente beantworten die Mitarbeiter der DRV-Beratungsstellen oder des kostenfreien DRV-Servicetelefondienstes 0800 10004800. Die Grundrente muss übrigens nicht beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht.