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Kontakt mit Corona-positiv getestetem Kollegen – Arbeitsunfall?

Eine Beschäftigte, die behauptet, sich am Arbeitsplatz mit Corona infiziert zu haben, muss beweisen, dass sich die Infektion nicht im privaten Bereich ereignet haben kann, will sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Das hat das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil entschieden (S 1 U 452/22).

Eine Büroangestellte ist in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12. April 2021 wurde ein Kollege, der als Leiharbeitnehmer dort arbeitete, positiv auf das Corona-Virus getestet. Drei Tage später verspürte auch die Frau erste Symptome. Am 19. April wurde schließlich mit einem PCR-Test nachgewiesen, dass auch sie an Covid-19 erkrankt war.

Wegen der durch die Krankheit verursachten Langzeitfolgen wollte die Erkrankte die Infektion von der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft (BG), einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, als versicherten Arbeitsunfall anerkannt wissen. Denn sie habe sich ganz offenkundig bei Kontakten mit ihrem Kollegen infiziert. Das hielt die BG jedoch nicht für erwiesen und lehnte daher den Antrag der Betroffenen ab.

Fehlender Nachweis einer Corona-Infektion

Zu Recht, urteilte das schließlich mit dem Fall befasste Koblenzer Sozialgericht. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass eine Corona-Infektion je nach den Umständen des Einzelfalls als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. „Denn das Risiko, sich zu infizieren, steigt durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen Kontakte an.“

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setze aber voraus, dass ein Beschäftigter nachweist, dass er sich nicht ebenso gut im privaten Bereich infiziert haben könne. Einen derartigen Nachweis habe die Betroffene nicht erbringen können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zwar zu der Überzeugung, dass es zwischen der Klägerin und ihrem infizierten Kollegen vor ihrer eigenen Infektion mehrere kurze Kontakte gegeben hatte. Bei der hätten beide Beteiligten jedoch eine OP-Maske getragen.

Erkrankung nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Im gleichen Zeitraum habe die Frau aber auch Einkäufe von Lebensmitteln für ihre vierköpfige Familie getätigt. Dabei sei es zu ähnlichen kurzzeitigen Kontakten mit anderen Personen gekommen, wie mit dem infizierten Leiharbeiter.

Die Klägerin habe folglich nicht nachweisen können, sich an ihrem Arbeitsplatz infiziert zu haben. Die beklagte Berufsgenossenschaft habe sich folglich zu Recht geweigert, die Folgen der Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen.

Auch in den seltensten Fällen eine Berufskrankheit

Zwar würde die gesetzliche Unfallversicherung auch leisten, wenn die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit eingestuft wird, doch dies erfolgt nur in wenigen Fällen.

Eine Corona-Erkrankung gilt laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. nämlich nur für Personen als Berufskrankheit, „die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert werden und deshalb an Covid-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren“.

Bei anderen Berufsgruppen ist meist eine Einzelfallprüfung notwendig. Doch selbst wenn ein Leistungsanspruch besteht, muss der Betroffene immer noch mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen, wenn er wegen einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall dauerhaft erwerbsgemindert ist.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz, der aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit zu Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern. Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Auf Wunsch berät ein Versicherungsfachmann über eine bedarfsgerechte Einkommensabsicherung.