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Längeres Fahrverbot wegen reduzierter Geldbuße?

Reduziert ein Gericht eine in einem Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße, so hat das keinen Einfluss auf die Dauer eines gleichzeitig ausgesprochenen Fahrverbots. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor (729 OWi-265 Js 881/22-62/22).

Einem Autofahrer war im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Konsum einer nicht unerheblichen Menge von Cannabis nachgewiesen worden. Die Bußgeldstelle verhängte gegen ihn daher ein Bußgeld von 1.000 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Die Strafe fiel deswegen so drastisch aus, weil er bereits zuvor bei einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss erwischt worden war.

Weil er ein geringes Arbeitslosengeld bezog und Unterhalt für drei Kinder zu zahlen hatte, hielt der Verkehrssünder die Höhe der Geldbuße für zu drastisch. Er legte daher gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Damit hatte er Erfolg.

Fahrverbot darf nicht verlängert werden

Das Dortmunder Amtsgericht reduzierte die Geldbuße auf 600 Euro und gestattete dem Verurteilten auch die Zahlung in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 30 Euro.

Die Dauer des Fahrverbots wurde im Gegenzug nicht verlängert. Laut dem Gericht bestehe zwar zwischen der Höhe einer Geldbuße und einem Fahrverbot eine Wechselwirkung. Diese gelte jedoch nur einseitig.

Denn während ein Absehen von einem vorgesehenen Regelfahrverbot ein erhöhtes Bußgeld zur Folge haben könne, gelte umgekehrt nicht, dass eine herabgesetzte Geldbuße zu einem erhöhten Fahrverbot führen kann. Das gelte in dem vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, weil gegen den Verkehrssünder das höchstmögliche Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt worden war.