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Neue Gehaltsobergrenze für Minijobber ab 2025

Damit eine abhängige Beschäftigung als Minijob eingestuft wird, darf das regelmäßige monatliche Einkommen des Arbeitnehmers eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze, auch Geringfügigkeitsgrenze genannt, orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Nachdem dieser zum 1. Januar 2025 steigt, erhöht sich auch die Einkommensobergrenze für Minijobs.

Wie in der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt, beträgt der Mindestlohn je Arbeitsstunde seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro und steigt ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Entsprechend steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze, also die Einkommensgrenze, wie viel ein Beschäftigter in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich im Monat verdienen darf, da diese auf Basis des Mindestlohns festgelegt wird.

Die Geringfügigkeitsgrenze entspricht laut § 8 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) in etwa dem Lohn eines Arbeitnehmers mit einem Mindestlohn, der zehn Arbeitsstunden pro Woche arbeitet. Die Berechnungsformel lautet: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet). Damit steigt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1. Januar 2025 von bisher 538 Euro auf dann 556 Euro.

Wenn das Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet

Ab 2025 darf ein Minijobber somit maximal 556 Euro im Monat regelmäßig verdienen, was insgesamt 6.672 Euro im Jahr entspricht. In Ausnahmefällen liegt die maximale Minijobeinkommensgrenze jedoch bei 7.784 Euro im Jahr.

Denn das Gehalt eines Minijobbers darf die Geringfügigkeitsgrenze maximal an zwei Monaten im Rahmen eines Zeitjahres übersteigen, und zwar pro Monat maximal bis zum Doppelten der monatlichen Verdienstgrenze, also höchstens bis 1.112 Euro.

Wird die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Jahres zwei Mal überschritten, ist also statt 6.672 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.784 möglich – 2024 waren es maximal 7.523 Euro.

Der Minijob und die Sozialabgaben

Wird die monatliche oder jährliche Verdienstgrenze nicht eingehalten, ist ein Job mit einem regelmäßigen Gehalt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das heißt, dem Arbeitnehmer werden dann von seinem Gehalt die Beiträge für die Sozialversicherung wie gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Minijobber zahlen im Gegensatz zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit Ausnahme von einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Sozialabgaben von ihrem Gehalt. Diese Sozialabgaben trägt der Arbeitgeber alleine im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalabgabe.

Ein Minijobber kann sich zudem von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und damit von der entsprechenden Beitragszahlung in Höhe von 13,6 Prozent bei einem gewerblichen Minijob oder 3,6 Prozent bei einem Minijob im Privathaushalt befreien lassen. Dann muss er auch keine Rentenversicherungsbeiträge von seinem Minijoblohn entrichten. Die Pflicht zur Pauschalabgabe des Arbeitgebers bleibt jedoch bestehen.

Ein gewerblicher Arbeitgeber zahlt für die Sozialversicherungen eine Pauschalabgabe in Höhe von 31,4 Prozent des Minijoblohns. Ist der Arbeitgeber ein Privathaushalt, sind es 14,94 Prozent. Mehr Details rund um den Minijob enthält das Webportal der Minijobzentrale.