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Nicht für alles gilt ein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Auch wenn ein Arbeitgeber eines Kleinbetriebes im Rahmen der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angibt, dass die Kündigung „aus betriebsbedingten Gründen“ erfolgt, ist sie rechtswirksam, wenn er die Stelle unmittelbar darauf neu besetzt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einem Urteil entschieden und damit eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az.: 3 Sa 285/22).

Eine Arbeitnehmerin war knapp ein Jahr für ihren Arbeitgeber tätig, als dieser eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach. Die Kündigung begründete er mit „betriebsbedingten Gründen“.

Als die Beschäftigte erfuhr, dass ihre Stelle kurz zuvor ausgeschrieben und unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb neu besetzt worden war, setzte sie sich gerichtlich gegen ihren Rausschmiss zur Wehr. Ihr Arbeitgeber habe bei der Angabe des Kündigungsgrundes ganz offenkundig gelogen. Die Kündigung sei daher treu- und sittenwidrig und somit nicht rechtmäßig erfolgt.

Treu- und sittenwidrig?

Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Oberhausen noch das von der Frau in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf anschließen. Beide Gerichte hielten ihre Klage für unbegründet.

Nach Ansicht der Richter hätte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne Angabe von Gründen kündigen dürfen. Denn er habe nicht mehr als zehn Personen beschäftigt. Das Unternehmen gelte daher als Kleinbetrieb, auf welchen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei.

Keine Begründung erforderlich

Die Kündigung sei auch nicht treu- und sittenwidrig oder gar von Willkür gekennzeichnet. Denn unabhängig von der Tatsache, dass der Beklagte die Entlassung als Inhaber eines Kleinbetriebes nicht habe begründen müssen, könne mit „betriebsbedingt“ jegliche Änderung innerhalb eines Betriebes gemeint sein. Dass könne auch bedeuten, dass eine Person aus Sicht des Arbeitgebers „nicht mehr in den Betrieb passe“.

Als Motiv für die Nennung „betriebsbedingter Gründe“ habe der Arbeitgeber angegeben, dass er damit das weitere berufliche Fortkommen der Klägerin habe fördern wollen und ihr „keine Steine in den Weg gelegt werden sollten“. Diese Begründung hielten die Richter für glaubwürdig. Das Landesarbeitsgericht sah keinen Grund, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Informationen zum Kündigungsschutz

Tipp: Umfassende Ausführungen zu den rechtlichen Regelungen einer Kündigung enthält die downloadbare Broschüre „Kündigungsschutz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Grundsätzlich gilt: Wer sich als Arbeitnehmer ungerecht behandelt fühlt, beispielsweise weil ihm gekündigt wurde, kann prüfen lassen, ob das Vorgehen rechtens ist und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Wenn man allerdings einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, müssen der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber in der ersten Instanz jeweils ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen – und zwar egal, wer den Prozess gewinnt oder verliert.

Kostenschutz für Arbeitsgerichts-Streitigkeiten bietet für Arbeitnehmer eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung. Eine solche Police übernimmt im Versicherungsfall nämlich die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.