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Noch nie wurde so viel vererbt und verschenkt

Letztes Jahr wurde hierzulande ein Vermögen von fast 122 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt – ein neuer Rekordwert. Unter anderem abhängig von der Höhe des Erbes oder der Schenkung müssen die Begünstigten eine entsprechende Erbschaft- oder Schenkungsteuer an den Fiskus zahlen. Es gibt jedoch legale Methoden, wie sich diese Steuerlast reduzieren lässt. Dies funktioniert in der Regel jedoch nur, wenn der Erblasser oder Schenker bereits zu Lebzeiten diesbezüglich tätig wird.

Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) gab es letztes Jahr eine Vermögensübertragung durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro – ein neuer Rekordwert. Im Vergleich zum Vorjahr war das ein Zuwachs um 19,8 Prozent.

Im Detail handeltes es bei 61,2 Milliarden Euro um Erbschaften und bei 60,3 Milliarden Euro um Schenkungen. Damit ist gegenüber dem Vorjahr die Höhe der Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 2,5 Prozent und durch Schenkungen sogar um 44,6 Prozent gestiegen.

11,8 Milliarden Euro Erbschafts- oder Schenkungssteuer in 2023

Allerdings wird nach den gesetzlichen Vorgaben im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht ab dem ersten Euro einer Erbschaft oder Schenkung eine Steuer verlangt, sondern erst nach Überschreiten der jeweils geltenden Freibeträge.

Insgesamt mussten 2023 die Begünstigten für 59,9 Milliarden Euro (plus 2,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer von 11,8 Milliarden Euro entrichten. Das waren 3,9 Prozent mehr Steuern als im Jahr zuvor.

Im Detail wurde von den Erben für Erbschaften in Höhe knapp 35,5 Milliarden Euro eine Erbschaftssteuer von 7,7 Milliarden Euro verlangt. Beschenkte hatten dagegen für Schenkungen in Höhe von 24,4 Milliarden Euro knapp 4,1 Milliarden Euro Schenkungssteuer zu zahlen.

Freibeträge für Erben und Beschenkte

Die Höhe des Freibetrages sowie der jeweils geltende Steuersatz hängen unter anderem vom persönlichen (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker ab. Rechtliche Details zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wie die Höhe der Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad, aber auch die entsprechenden Steuersätze bei zu versteuernden Vermögensübergängen sind in den § 14 bis 19 ErbStG geregelt.

Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen seit dem 1. Januar 2010
Verwandtschaftsgrad

Freibetrag in Euro

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

500.000

Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder beziehungsweise deren Kinder, falls Erstere bereits verstorben sind

400.000

Enkelkinder

200.000

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

100.000

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

20.000

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten

20.000

alle übrigen Personen

20.000

Hinterbliebenen Ehegatten sowie Kindern unter 27 Jahren wird gemäß § 17 ErbStG zusätzlich zum Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag gewährt. Für einen Ehepartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro.

Bei einem bis fünfjährigen Kind sind es 52.000 Euro, bei einem über fünf bis zehnjährigen Kind 41.000 Euro, bei einem zehn bis 15 Jahre alte Kind 30.700 Euro, bei einem über 15- bis 20-jährigen Kind 20.500 Euro und bei einem über 20- bis 27-jährigem Kind 10.300 Euro. Allerdings reduziert sich dieser Versorgungsfreibetrag, wenn ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie die gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Waisenrente besteht.

Sonderregelungen für Hausrat …

Neben den Freibeträgen gibt es noch zusätzliche Regelungen unter anderem gemäß §§ 10 bis 13 ErbStG, wann bestimmte Vermögenswerte im Erbfall nicht zu versteuern sind. Beispielsweise muss laut § 13 ErbStG für einen Hausrat bis 41.000 Euro keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer entrichtet werden, sofern der Begünstigte der Ehepartner, das Kind oder (Ur-)Enkelkind des Erblassers oder Schenkers ist. Im Erbfall gilt diese Regelung auch für die Eltern und Großeltern des Erblassers.

Bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro, die nicht zum Hausrat zählen, wie Schmuck, Uhren, Musikinstrumente oder ein Kraftfahrzeug, sind für den Ehepartner, die Kinder, die Stiefkinder, die (Ur-)Enkelkinder und die Großeltern des Erben oder Schenkers steuerfrei. Für alle anderen wie Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins oder Freunde, besteht eine Steuerfreiheit für den Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände im Wert von je maximal 12.000 Euro.

Nicht unter diese Freibeträge fallen jedoch Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen gibt es zum Teil andere Regelungen.

… und Immobilien

Eheleute oder Kinder können gemäß § 13 ErbStG eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus – bei Kindern, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt – steuerfrei erben, sofern sie die Immobilie noch weitere zehn Jahre nach dem Eigentumsübergang selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod bewohnt hat und der Erbe bereits in der Immobilie wohnt oder unverzüglich (in der Regel binnen sechs Monaten) nach dem Tod des Erblassers dort einzieht sowie in den nächsten zehn Jahren diese als Hauptwohnsitz nutzt.

Der Steuersatz hängt vom Verwandtschaftsgrad ab

Für die Festlegung der Höhe der jeweiligen Steuersätze wird gemäß den §§ 15 und 19 ErbStG das persönliche Verhältnis in drei Steuerklassen unterteilt. Zu Steuerklasse 1 gehören unter anderem Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Kinder sowie bei Erben auch Eltern und Großeltern.

In Steuerklasse 2 fallen Geschwister und deren Nachkommen, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern. Zu Steuerklasse 3 zählen alle anderen wie zum Beispiel Freunde und nicht verheiratete oder nicht als Lebenspartner offiziell anerkannte Partner sowie angeheiratete Onkel und Tanten.

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Vermögenswert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich in Euro

Prozentsatz für die Steuerklasse 1, also zum Beispiel für Ehepaare, Kinder, Enkelkinder und bei Erbschaften für Eltern und Großeltern

Prozentsatz für die Steuerklasse 2, also zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und bei Schenkungen für Eltern und Großeltern

Prozentsatz für die Steuerklasse 3, also zum Beispiel für unverheiratete Paare, Freunde, sonstige Verwandte wie Onkel oder Tanten

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6 Millionen

19

30

30

13 Millionen

23

35

50

26 Millionen

27

40

50

Legale Steuerspartricks

Wer als Erblasser oder Schenker die Steuerlast der Begünstigten legal senken will, kann die Freibeträge sinnvoll ausschöpfen. So kann die Erbschaft oder Schenkung so aufgeteilt werden, dass jeder Begünstigte unter seinem Freibetrag liegt. So kann man beispielsweise seinem Kind 400.000 Euro, dessen Ehepartner, also der Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn, 20.000 Euro und deren Kinder jeweils 200.000 Euro schenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.

Soll nur ein bestimmtes (Enkel-)Kind über den Großteil des Erbes verfügen, kann zugunsten der betreffenden Person ein Nießbrauchrecht am Familienvermögen erbrechtlich festgelegt werden.

Wichtig zu wissen: Der persönliche Freibetrag des oder der Beschenkten kann nach zehn Jahren nochmals genutzt werden – egal ob durch Schenkung oder im Erbfall. Dadurch kann es sinnvoll sein, die vorhandenen Freibeträge im Laufe der Zeit möglichst auszuschöpfen, damit beim Schenken oder späteren Erben möglichst wenig oder sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer mehr anfällt.

Möglich ist dies, indem man bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens, der jeweils unter den Freibetrag fällt, an den gewünschten Begünstigten verschenkt. Wer beispielsweise seinem Kind ein größeres Vermögen übertragen möchte, kann ihm alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken. Im Erbfall besteht, sofern mindestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung vergangen sind, dann immer noch ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Eigenabsicherung für den Schenker

Möchte der Schenker (und spätere Erblasser) sichergehen, dass er durch eine Schenkung nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet, oder dass er eine verschenkte Immobilie auch weiterhin selbst nutzen kann, lässt sich dies vertraglich absichern.

Der Schenker kann dazu für sich, aber auch für seinen Ehepartner ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht wie ein Nießbrauchrecht an seinem „verschenkten Haus“, das auch ein festgelegtes Wohnrecht auf Lebenszeit enthält, vertraglich vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.

Übrigens, eine Immobilie, die über dem Freibetrag des Beschenkten liegt, kann durch den Nießbrauch und/oder das Wohnrecht steuervergünstigt bis hin zu steuerfrei verschenkt werden. Der Grund: Der Wert der Schenkung, nach dem sich die Schenkungsteuer berechnet, wird durch den Nießbrauch oder das Wohnrecht reduziert.

Denn vom tatsächlichen Wert der Immobilie wird der Wert des Nießbrauchs und/oder Wohnrechts abgezogen. Dieser Nießbrauchs- oder Wohnrechtwert berechnet sich in erster Linie nach der fiktiven Miete, die sich der Schenker durch den Nießbrauch oder das Wohnrecht bis zu seinem Lebensende einspart.

Erbschaftsvorsorge

Ist trotz aller legalen Möglichkeiten klar, dass eine Erbschaftsteuer anfällt, kann der Erblasser mit einer entsprechenden Risikolebensversicherung zumindest die finanzielle Belastung des oder der Erben auffangen. Je nach Vertragsgestaltung kann nämlich festgelegt werden, dass eine solche Police nach dem Tod des Erblassers eine vereinbarte Versicherungssumme an den angegebenen Erben auszahlt.

Ist der voraussichtliche Erbe von vornherein als Versicherungsnehmer und als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen und der Erblasser nur die versicherte Person, zählt die Todesfallsumme nach der Auszahlung übrigens nicht zur Erbmasse.

Für Paare oder zwei Inhaber einer Firma, die die finanzielle Belastung, welche unter anderem durch die Erbschaftsteuer für den Erben und/oder die Auszahlung von Angehörigen entsteht, verringern möchten, empfiehlt sich eine Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit. In einer solchen Police können beide Partner als versicherte Personen eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung.

Informationen zur Erbschaft- und Schenkungssteuer enthält die aktualisierte downloadbare Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz.