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Privat Krankenversicherte erhalten mehr Geld vom Arbeitgeber
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte ihrer Beiträge zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflicht-Versicherung. Dieser Zuschuss ist allerdings begrenzt auf den Betrag, den ein Arbeitgeber maximal für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer zahlen müsste. Unter anderem durch die Anhebung der Beitragsbemessungs-Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2024 ist die maximale Zuschusshöhe gestiegen.
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer muss im Gegensatz zu dem meisten Selbstständigen nicht alleine für die private Krankenvoll- und Pflegepflicht-Versicherung aufkommen, sondern erhält einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.
Die Zuschusshöhe entspricht der Hälfte der Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflicht-Versicherung. Allerdings ist der Arbeitgeberanteil auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber maximal bei einem Arbeitnehmer für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung (SPV) zahlen müsste.
So berechnet sich der maximale Arbeitgeberzuschuss
Die maximale Zuschusshöhe des Arbeitgebers wird aus der Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) sowie der Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes, der Hälfte des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatzes und dem Beitragssatz, den der Arbeitgeber für die SPV zu zahlen hat, ermittelt.Verdient ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mehr als die BBG, so wird das darüberhinausgehende Bruttoeinkommen bei der Berechnung der GKV- und SPV-Beiträge nicht berücksichtigt.
Fast 510 Euro Arbeitgeberzuschuss im Monat in 2024
Im Vergleich zum Vorjahr ist in 2024 der allgemeine GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte tragen, gleichgeblieben. Seit dem 1. Juli 2023 hat sich auch der SPV-Beitragssatz von 1,7 Prozent, den der Arbeitgeber zu tragen hat, nicht geändert. Das gilt auch für Sachsen, hier liegt der SPV-Beitragssatz für den Arbeitgeber seit Mitte 2023 weiterhin bei 1,2 Prozent.Da allerdings seit dem 1. Januar 2024 sowohl die monatliche BBG von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro als auch der Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent auf 1,7 Prozent, den ebenfalls Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig tragen, gestiegen ist, hat sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss erhöht. Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung beträgt somit 421,76 Euro (Arbeitgeberanteil 8,15 Prozent von 5.175 Euro).
Für die private Pflegepflicht-Versicherung zahlt der Arbeitgeber einen Maximalbetrag von 87,98 Euro (1,7 Prozent von 5.175 Euro). Insgesamt liegt der monatliche Höchstzuschuss für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung damit bei 509,74 Euro. Im Vergleich vom 01. Juli bis 31. Dezember 2023 sind das 20,96 Euro mehr im Monat.
In Sachsen liegt der Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegepflicht-Versicherung bei 62,10 Euro (1,2 Prozent von 5.175 Euro). Der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss für die PKV und PPV beträgt somit seit 2024 in Sachsen 483,86 Euro, was monatlich 20,03 Euro mehr sind als im letzten Halbjahr 2023.
Auch Familienangehörige profitieren
Laut PKV-Verband haben übrigens auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für ihre Familienmitglieder, sofern diese ebenfalls privat kranken- und pflegepflichtversichert sind.Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für die Familienmitglieder ein Anspruch auf eine Familienversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde, wenn der Arbeitnehmer nicht privat, sondern gesetzlich krankenversichert wäre.
Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeberzuschuss für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen insgesamt auf höchstens 509,74 Euro (in Sachsen 483,86 Euro) in der privaten Kranken- und Pflegepflichtpflicht-Versicherung begrenzt ist. Das heißt, hat bereits der Arbeitnehmer den vollen Arbeitgeberzuschuss ausgeschöpft, erhält er keinen Zuschuss mehr für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung seiner Angehörigen.