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Radweg-Mängel: Wann die Gemeinde für Unfallfolgen haftet

Ein Fahrradfahrer war wegen einer durch eine Baumwurzel verursachte Bodenschwelle auf einem Radweg gestürzt. Die für den Weg zuständige Gemeinde ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Schwelle für normale Radler nicht rechtzeitig erkennbar war. Das hat das Landgericht Frankenthal mit einem veröffentlichten Urteil 2023 (3 O 71/22) entschieden.

Ein Mann war mit seinem Rennrad bei guten Sichtverhältnissen auf einem Radweg unterwegs, als er wegen einer durch eine Baumwurzel verursachten Bodenschwelle stürzte.

Mit dem Argument, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil die für den Radweg zuständige Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, verklagte er diese auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Gemeinde sei nämlich dazu verpflichtet gewesen, die Schwelle zu beseitigen oder zumindest vor ihr zu warnen.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

Dieser Argumentation schloss sich das Frankenthaler Landgericht zwar im Grundsatz an. Es wies die Klage des Radfahrers trotz allem als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts muss eine Gemeinde auf einem Radweg befindliche Bodenunebenheiten nur dann beseitigen oder vor ihnen warnen, wenn sie für die Nutzer nicht erkenn- oder beherrschbar sind.

Dabei würden sich die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit bemessen. Rennradfahrer müssten besonders vorsichtig fahren. Denn sie seien wegen der dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet.

Hindernis war für den Radfahrer erkennbar

Im Übrigen sei die durch die Baumwurzel verursachte Bodenschwelle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gut erkennbar gewesen. Unabhängig davon habe der Wegabschnitt auch an anderen Stellen Unebenheiten infolge Wurzelschäden und Risse aufgewiesen. Die Unebenheit an der Unfallstelle sei für den Kläger folglich nicht überraschend gewesen.

„Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Kläger das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Denn auf witterungsbedingte Umstände hat sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren“, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeldversicherung an.