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Reiseabbruch wegen eines Waldbrandes

Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie wegen eines Waldbrandes abgebrochen werden muss. Betroffene Pauschalreisende haben daher einen Anspruch auf die vollständige Erstattung des anteiligen Reisepreises seit dem Tag des Reiseabbruchs. Das hat das Amtsgericht München Anfang dieses Jahres (122 C 18492/23) entschieden.

Ein Mann hatte für sich und seine Familie für den Zeitraum vom 17. bis 26. Juli 2023 eine Pauschalreise auf die Insel Rhodos gebucht. Für die Reise hatte er knapp 5.400 Euro gezahlt.

Kurz nach der Ankunft auf der Insel brachen dort verheerende Waldbrände aus. Die waren fünf Tage nach Reisebeginn auch am Hotel des Urlaubers angekommen. Die griechischen Behörden ordneten daher die sofortige Evakuierung einer Vielzahl von Touristen an.

Zu Fuß vor Waldbrand geflüchtet

Da der Reiseveranstalter keinen Bus zur Evakuierung des Mannes und seiner Familie schickte, flüchteten sie zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Nachdem das Feuer auch dort angekommen war, ging die Flucht Richtung Meer weiter.

Die Familie wurde schließlich mit dem Bus eines anderen Reiseveranstalters zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24. Juli wurde sie schließlich von ihrem Reiseveranstalter nach Hause geflogen.

Der Reiseveranstalter erstattete dem Betroffenen knapp 2.000 Euro des Reisepreises. Die Anerkennung weiterer Minderungsansprüche lehnte er jedoch ab. Denn der Reisemangel sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen. Für deren Folgen habe er nicht einzustehen.

Weiter Mangelbegriff als sogenannte Erfolgshaftung

Dieser Argumentation wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Reisenden statt.

Der Reiseveranstalter sei zwar nicht dazu verpflichtet, den vollständigen Reisepreis zu erstatten. Denn die massive Beeinträchtigung der Reise sei erst ab dem 22. Juli eingetreten.

Grundsätzlich hafte ein Veranstalter aber auch für Mängel, die auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen seien. Denn die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen sei nach dem weiten Mangelbegriff als sogenannte Erfolgshaftung ausgestattet.

Kein allgemeines Lebensrisiko von Reisenden

Dass der Kläger mit seiner Familie massiv von den Folgen des Waldbrandes betroffen gewesen sei, gehöre nicht zum allgemeinen Lebensrisiko von Reisenden.

Das Gericht hielt daher für sämtliche seit dem Tag der Flucht vor dem Feuer betroffenen Reisetage eine Minderungsquote von 100 Prozent für angemessen. Unter Berücksichtigung des von dem Veranstalter bereits gezahlten Betrages ergab sich so ein weiterer Minderungsanspruch von 787 Euro, zu dessen Zahlung der Reiseveranstalter verurteilt wurde.

Tipp: Wer eine Privatrechtsschutzversicherung hat, in der Vertragsstreitigkeiten mitversichert sind, kann ohne finanzielles Risiko unter anderem als Reisender sein Recht per Anwalt und auch vor Gericht durchsetzen. Denn eine solche Police übernimmt die Anwalts- und Prozesskosten für derartige Streitfälle, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde, selbst man den Gerichtsprozess später verliert.