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Rentenanwartschaften aus einer früheren Ehe des Verstorbenen

Aus einem Versorgungsausgleich resultierende Rentenanwartschaften aus einer früheren Ehe einer Verstorbenen gehen nur dann auf den Witwer einer neu geschlossenen Ehe über, wenn dem der vorherige Partner nicht widerspricht. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. April 2024 hervor (B 5 R 10/22 R).

Einem Witwer war nach dem Tod seiner Ehefrau, mit dem sie in zweiter Ehe verheiratet war, von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine große Witwenrente zugesprochen worden.

Die Rente beinhaltete auch einen Anteil aus einer Rentenanwartschaft des früheren Ehemanns der Verstorbenen. Den hatte diese aufgrund der Scheidung ihrer ersten Ehe im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworben.

Rentenbescheid aufgehoben

Nach dem Tod seiner Ex-Frau ließ der frühere Ehemann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend ändern, dass dieser nicht mehr stattfindet.

Die Rentenversicherung hob daraufhin ihren Bescheid bezüglich der Höhe der dem Witwer zugebilligten Rente auf. Sie berücksichtigte bei der Rentenberechnung nur noch jene Entgeltpunkte, die die Verstorbene selbst erworben hatte.

Erfolg in erster Instanz

Das wollte der spätere Ehegatte nicht akzeptieren. Nach einem erfolglosen Widerspruch reichte er daher Klage ein.

Damit hatte der Mann zunächst Erfolg. Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ging davon aus, dass zugunsten des Klägers die besitzschützende Regelung des § 88 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) anzuwenden sei. Sein Rentenanspruch könne daher nicht gekürzt werden.

Bundessozialgericht stimmt nicht zu

Dieser Argumentation folgte das von dem Rentenversicherer in Revision angerufene Bundessozialgericht nicht. Es gab dem Rechtsmittel statt.

Die Deutsche Rentenversicherung habe demzufolge den ursprünglichen Rentenbescheid bezüglich der Höhe der zu zahlenden Rente zu Recht aufgehoben. Denn dazu sei die gemäß § 101 Absatz 3 SGB VI ermächtigt gewesen.

Kein unbegrenzter Besitzschutz

Der Besitzschutz aus § 88 SGB VI gehe nicht so weit, dass er eine nachträgliche Änderung schlechthin ausschließe. Dass sich dabei erhebliche Einschnitte für Hinterbliebene ergeben können, folge aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung.

„Denn würde man die zivilrechtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigen, würde die Hinterbliebenenrente einen größeren Schutz genießen als die Versichertenrente zu Lebzeiten der Versicherten“, so das Bundessozialgericht.