News

Schwere Sonnenallergie: Zahlt die Krankenkasse für UV-Schutz?

Gesetzliche Krankenkassen sind auch dann nicht dazu verpflichtet, Versicherten die Kosten für die Anschaffung von UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmitteln zu erstatten, wenn diese unter einer Sonnenallergie leiden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Beschluss entschieden (L 16 KR 14/22).

Ein 40-jährige Frau, bei der sich im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie entwickelt hatte, musste damals wegen erheblicher Entzündungen sowie einer hohen Lichtempfindlichkeit zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus.

Die dortigen Ärzte empfahlen ihr, sich spezielle UV-Schutzkleidung anzuschaffen und Sonnenschutzcreme mit einem Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.

Kein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts?

Die dadurch entstandenen und auch weiterhin entstehenden Kosten wollte sich die Betroffene von der Krankenkasse, bei der sie gesetzlichen krankenversichert ist, erstatten lassen.

Diese lehnte jedoch ab. Denn bei der UV-Schutzkleidung sowie den Sonnenschutzmitteln handele es sich nach Aussagen der Krankenkasse nicht um Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts, sondern um Alltagsgegenstände.

Die Frau zog daher gegen ihre Krankenkasse vor Gericht. Ihre Klage begründete sie damit, dass die ihr von den Ärzten empfohlenen Schutzmittel wegen ihrer Sonnenallergie medizinisch notwendig seien. Ihr stehe daher ein Erstattungsanspruch zu.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Dem schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht an. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Ihrer Überzeugung nach handelt es sich sowohl bei einer UV-Schutzkleidung als auch bei Sonnenschutzmitteln um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Diese seien im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten entwickelt worden. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse sei daher auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.

Dem Landessozialgericht zufolge unterstreicht auch die Tatsache, dass UV-Schutzkleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt.