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Unfall beim Vorbeifahren an der Müllabfuhr – wer haftet?

Beim Passieren eines Entsorgungsfahrzeugs kollidierte eine Frau mit einem Müllcontainer, den ein Arbeiter unachtsam auf die Straße geschoben hatte. Wer den Schaden tragen muss, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. So urteilte das Oberlandesgerichts Celle in einem Streitfall (14 U 111/22).

Eine Frau fuhr mit einem Firmenwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 13 Stundenkilometer an einem Müllfahrzeug vorbei, das mit laufendem Motor und eingeschalteter Rundumleuchte vor einem Haus stand.

Im Moment es Vorbeifahrens schob ein Müllwerker hinter dem Fahrzeug einen großen Container hervor. Der stieß gegen das vorbeifahrende Fahrzeug. Die Besitzerfirma des Autos klagte daraufhin auf Schadenersatz.

Gericht sieht beidseitiges Verschulden

Ein Sachverständiger stellte später fest, dass der Müllwerker das herannahende Fahrzeug hätte erkennen können. Das Landgericht Hannover kam daher zu dem Schluss, dass sowohl die Fahrerin als auch der Mann in gleichem Maß für den Unfall verantwortlich seien.

Das Entsorgungsunternehmen, dem das Müllfahrzeug gehöre, müsse sich daher nur zur Hälfte an den unfallbedingten Aufwendungen beteiligen.

Ein Autofahrer, der ein Entsorgungsfahrzeug passieren wolle, müsse zur Vermeidung eines Unfalls einen Mindestabstand von zwei Metern oder Schrittgeschwindigkeit einhalten. Diese Bedingungen habe die Frau nicht erfüllt. Das sah das Celler Oberlandesgericht anders. Es gab der Klägerin zumindest teilweise Recht.

Eine Frage des Einzelfalls

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Autofahrerin nur aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Es sei richtig, dass – nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichte – an im Einsatz befindlichen Müllfahrzeugen in der Regel nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einem Sicherheitsabstand von zwei Metern vorbeigefahren werden dürfe.

Es hänge aber von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese Regel eingehalten werden müsse. Denn in der Straßenverkehrsordnung finde sich keine entsprechende Bestimmung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die örtlichen Verhältnisse einen Sicherheitsabstand von zwei Metern nicht ermöglicht. Ein Vorbeifahren sei daher allenfalls mit einem Abstand von 50 Zentimetern möglich gewesen. Die Frau sei nach den Feststellungen des Sachverständigen außerdem nicht schneller als 13 Stundenkilometer gefahren. Beides hielt das Gericht für ausreichend.

Gericht erkennt gefahrenträchtiges Verhalten seitens des Müllwerkers

Dem Entsorger warfen die Richter hingegen vor, den Container hinter dem Müllfahrzeug hervorgeschoben zu haben, ohne auf den Verkehr zu achten.

„Denn hätte er zunächst geschaut oder die Tonne gezogen, statt sie zu schieben, hätte er die herannahende Zeugin womöglich rechtzeitig sehen und die Kollision vermeiden können“, so das Gericht. Sein Verhalten sei daher von vornherein erheblich gefahrenträchtig gewesen.

Angesichts der Gesamtumstände sowie der gegenüber dem Pkw deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Müllwagens hielten die Richter eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 Prozent zu Lasten des Entsorgungsunternehmens für gerechtfertigt.