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Urlaubsabbruch wegen Krankheit durch unhygienisches Hotel

Behauptet ein Pauschalreisender, dass er und mitreisende Familienangehörige wegen Hygienemängel im Hotel eine Magen-Darm-Erkrankung erlitten haben, besteht nur dann ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn die behauptete Ursache zweifelsfrei feststeht. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (132 C 230/23).

Ein Reisender hatte für sich, seine Frau und seinen minderjährigen Sohn bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise nach Antalya gebucht. Dafür hatte er knapp 3.800 Euro gezahlt.

Nur wenige Tage nach der Ankunft litt die Familie unter Übelkeit und Erbrechen. Sie brach die Reise daher ab und kehrte nach Deutschland zurück.

Mangelhafte hygienische Verhältnisse in dem Hotel?

Als Ursache für die Erkrankung sah der Reisende mangelhafte hygienische Verhältnisse in dem Hotel an. So sei zum Beispiel Erbrochenes im Bereich des Swimmingpools nicht zeitnah beseitigt worden und auch das Essen, insbesondere Ei- und Fischgerichte, seien durchgängig gesundheitsbedenklich erschienen.

Die Gerichte hätten keinen frischen Eindruck gemacht und seien teilweise nicht vollständig gegart gewesen. Das habe zur Folge gehabt, dass auch bei weiteren Hotelgästen dieselben Krankheitssymptome aufgetreten seien, wie bei ihm und seiner Familie.

Nicht erwiesene Behauptungen

Der Reisende verklagte den Reiseveranstalter daher auf eine Rückzahlung von der Hälfte des Reisepreises sowie einen Ersatz für vertane Urlaubszeit und der Mehrkosten, welche durch die vorzeitige Rückreise entstanden waren.

Der Reiseveranstalter bestritt die behaupteten hygienischen Mängel. Die Qualität der von Reisenden gebuchten Leistungen sei regelmäßig durch eine vor Ort befindliche Reiseleitung überprüft worden. Dabei hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Die Erkrankung des Klägers und seine Familie müsse daher andere Ursachen gehabt haben.

Auch das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht sah die Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Fehlender Beweis

Nach Ansicht des Gerichts darf zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs ein Verursachungszusammenhang nicht nur vermutet werden. Der Kläger hätte daher beweisen müssen, dass die zum Reiseabbruch führenden Krankheitssymptome auf die von ihm behaupteten Mängel zurückzuführen waren.

Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Daran ändere auch nichts, dass nach seinen Angaben auch andere Hotelgäste angeblich unter ähnlichen Symptomen gelitten hätten. Denn auch dafür müsse nicht zwingend das Hotel verantwortlich sein.

Die Erkrankung könne über Kontaktflächen oder räumliche Nähe zu anderen Gästen übertragen werden, erklärte das Gericht. Dies sei auch mit einer Vielzahl fast gleichzeitiger Erkrankungen in Einklang zu bringen. Denn es genüge schon ein einzelner vorerkrankter Gast, dass eine hochansteckende Erkrankung wie etwa eine Infektion mit einem Noro-Virus zu vielfachen Folgeerkrankungen führen könne.

Keine aseptische Umgebung

Ein Hotel verspreche aber keine aseptische Umgebung. In Fällen wie denen des Klägers habe sich folglich ein allgemeines Lebensrisiko im Zusammentreffen mit anderen Menschen verwirklicht.

Der Fall wäre nach Ansicht des Gerichts nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn so viele andere Gäste des Hotels erkrankt wären, dass eine andere Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Hotels vernünftigerweise nicht mehr in Betracht gekommen wäre.

Dies sei hier nicht der Fall, schon weil völlig unbestimmt geblieben sei, wie viele andere Hotelgäste überhaupt erkrankt waren. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kostenschutz bei Reiseabbruch

Neben dem geschilderten Fall gibt es zahlreiche andere Risiken, die dazu führen können, dass man einen gebuchten Urlaubstrip vorzeitig beenden muss. Wer Kostenschutz haben möchte, wenn er aus wichtigen Gründen wie beispielsweise einer plötzlich eintretenden Erkrankung, wie im genannten Fall, eine gebuchte und bereits angetretene Reise abbrechen muss, erhält mit einer Reiseabbruchversicherung Kostenschutz.

Diese Versicherung gibt es als separate Police oder in Kombination mit einer Reisestornoversicherung. Eine Reiseabbruchversicherung leistet im Versicherungsfall beispielsweise für die entgangenen Reiseleistungen sowie für zusätzliche Kosten, wie Umbuchungskosten oder Mehrkosten für die Rückreise.

Versicherbare Risiken, die als versicherter Grund für einen Reiseabbruch gelten, sind in der Regel, wenn der Versicherte wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie die Reise abbrechen muss.

Je nach Policenvereinbarung kann auch ein erheblicher Schaden an oder in der Wohnung oder des Hauses des Reisenden durch Einbruch-Diebstahl, Brand oder eine Naturkatastrophe, aber auch durch eine im Urlaub erhaltene betriebsbedingte Jobkündigung als Versicherungsfall gelten. In vielen Reiseabbruchpolicen können ferner die zusätzlichen Kosten, die bei einem Reiseabbruch infolge einer höheren Gewalt wie einer Naturkatastrophe am Urlaubsort anfallen, mitversichert werden.