News

Verkehrsrecht: Auch Taschenrechner am Steuer sind verboten

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 16. Dezember 2020 entschieden, dass Fahrzeugführern die Nutzung eines Taschenrechners während der Fahrt verboten ist (Az.: 4 StR 526/19). Damit liegt erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zur Nutzung mobiler elektronischer Geräte durch Autofahrer vor.

Dem Beschluss lag der Fall eines im Außendienst tätigen Autofahrers zugrunde, der bei einer eher geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt worden war. Auf dem dabei geschossenen Foto wurde aber nicht nur der Geschwindigkeitsverstoß dokumentiert. Es war auch zu erkennen, dass er einen Taschenrechner in der Hand hielt.

Vom Amtsgericht Lippstadt wurde der Mann daher nicht nur wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt. Dies geschah zusätzlich wegen der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung).

Schnell mal die Provision ausgerechnet

In seiner hiergegen beim Hammer Oberlandesgericht eingereichten Rechtsbeschwerde räumte der Beschuldigte ein, den Taschenrechner benutzt zu haben. Er habe mit dessen Hilfe die Provision errechnen wollen, welche ihm bei einem erfolgreichen Abschluss seines Außendiensttermins zustehe.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 dürfe er deswegen aber nicht bestraft werden. Denn ein Taschenrechner werde auch in der Neufassung des Gesetzes nicht in der Aufzählung der verbotenen Geräte genannt.

Ein solcher könne nämlich nicht als ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation beziehungsweise der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung diene, bezeichnet werden. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber deswegen von einem vollständigen Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt abgesehen, weil das ein nicht statthaftes Übermaß darstellen würde.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Dem schloss sich das Hammer Oberlandesgericht nicht an. Entgegen der Meinung ihrer Oldenburger Kollegen vertraten die Richter dort die Auffassung, dass es sich bei einem Taschenrechner durchaus um ein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele, welches der Information diene.

Das würde sich allein schon aus der im Duden enthaltenen Definition des Begriffs „Information“ ergeben. Denn bei Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis.

Sei es, weil er selbst nicht zur Berechnung in der Lage sei, sei es, um sich die Richtigkeit eines selbst berechneten Ergebnisses bestätigen zu lassen, oder einfach, weil es schneller geht.

Erhebliche mentale Ablenkung

Auch in systematischer Hinsicht spreche alles dafür, einen elektronischen Taschenrechner als Informationsgerät im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1a StVO anzusehen. Denn seine Funktionen umfassten einen Ausschnitt dessen, was auch bei einem in der Aufzählung des Gesetzes genannten Mobiltelefon oder tragbaren Flachrechner an Funktionen möglich sei.

Zweck des Gesetzes sei es, den Gefahren zu begegnen, die vom Aufnehmen eines elektronischen Geräts und seiner nutzungsbedingten erheblichen mentalen Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen.

Von einer derartigen Ablenkung müsse auch bei der Nutzung eines elektronischen Taschenrechners ausgegangen werden.

Bestätigung durch Bundesgerichtshof

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der abschließend mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof an. Mit der Neuregelung des Gesetzes im Jahr 2017 sei das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert worden, welche der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst seien außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik sowie Navigationsgeräte.

Derartige Geräte, zu denen nach Ansicht der Richter auch Taschenrechner gehören, dürften von Fahrzeugführern daher nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Nutze er keine Sprachsteuerung, dürfe der Fahrer den Blick auch dann nur kurz vom Verkehr abwenden.

Die Nutzung eines Smartphones oder eines anderen elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kfz-Fahrer während der Fahrt wird aktuell mit mindestens 100 Euro Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister bestraft.