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Verkehrsregeln für Kurzzeit-Parkstreifen

Auf den Zufahrtswegen und dem Bereich der Abflugebene eines Flughafengeländes gelten auch auf Kurzzeitparkstreifen die Regeln des fließenden Verkehrs. Das gilt insbesondere dann, wenn dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 Stundenkilometer beträgt. Wer in einem solchen Bereich ein- oder aussteigt, muss sich daher so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit einem Urteil entschieden und damit ein Urteil des Hamburger Landgerichts bestätigt (14 U 22/22).

Ein Taxifahrer hatte vor der Abflugebene des Hamburger Flughafens auf einem für Kurzzeitparker vorbehaltenen Parkstreifen geparkt und wollte aussteigen. Dafür öffnete er die Fahrertür 70 Zentimeter weit, so dass sie etwa einen halben Meter in die Fahrspur hineinragte.

Im gleichen Augenblick fuhr der Beklagte mit seinem Pkw gegen die Tür. Er hatte zuvor vier bis fünf Meter hinter dem Taxi auf dem Parkstreifen angehalten. Danach war er unmittelbar, nachdem er angefahren war, mit einer Geschwindigkeit von circa zehn bis 15 Kilometer pro Stunde mit der geöffneten Tür kollidiert.

Parkplatzähnliches Gelände?

Das Taxiunternehmen hielt den Pkw-Fahrer für den Unfall verantwortlich. Denn der Bereich der Abflugebene sei als Parkplatz oder zumindest als parkplatzähnlich zu betrachten. Der Beklagte habe daher gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen, indem er sich nicht entsprechend vorsichtig verhalten habe.

Dieser Argumentation wollte sich das Hanseatische Oberlandesgericht nicht anschließen. Es wies die Berufung gegen die Schadenersatzklage des Taxiunternehmers abweisende Klage des Hamburger Landgerichts als unbegründet zurück.

Alleinige Verantwortung für den Unfall

Den Richtern zufolge gelten auf dem Zufahrtsweg und dem Bereich der Abflugebene des Flughafengeländes die Regeln des fließenden Verkehrs. Sie seien deswegen nicht als parkplatzähnlich zu betrachten, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 Kilometer pro Stunde betrage. Eine derart hohe Geschwindigkeit sei mit der Fahrweise, wie sie auf Parkplätzen üblich sei, nicht vereinbar.

Der Taxifahrer habe sich beim Aussteigen im Sinne von § 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) daher so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das gelte insbesondere, weil er die Fahrertür erst geöffnet habe, als sich der Beklagte mit seinem Pkw bereits in Vorbeifahrt in der Fahrgasse befand.

Der Taxifahrer sei daher allein für den Unfall verantwortlich. Das Berufungsgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.