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Verkehrsunfall: Vorschaden bremste Schadenregulierung

Nach einem Verkehrsunfall muss die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers für den Schaden aufkommen. Wenn der Unfallgegner jedoch früher schon einen Schaden am Fahrzeug erlitten hatte, der bereits repariert wurde, muss er dazu den Kfz-Versicherer des Unfallschuldigen über den Vorschaden informieren und auch die Reparaturrechnung, sofern vorhanden, vorlegen. Dies stellte das OLG Saarbrücken in einem Fall fest, in dem der Kfz-Versicherer vor einer Regulierung erst nähere Auskünfte forderte.

Bei einem Verkehrsunfall war der Heckbereich eines Fahrzeugs beschädigt worden. Zur Schadenermittlung hatte der Besitzer ein Sachverständigengutachten eingeholt. Darin war unter „Vorschäden“ von einem Heckschaden die Rede. Laut dem Gutachten waren die festgestellten Vorschäden sach- und fachgerecht instandgesetzt worden, unreparierte Vorschäden lagen nicht vor.

Dieses Gutachten ging mit der Aufforderung, den Schaden zu regulieren, an den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Beim Unfall ging auch die Brille des Unfallgegners zu Bruch. Auch diese Kosten wollte der Geschädigte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen ersetzt bekommen.

Versicherer will nähere Auskünfte und stellt Erstattung zurück

Der Kfz-Versicherer stellte die Erstattung jedoch zurück. Sein Argument: Mit den eingereichten Unterlagen sei eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens nicht möglich; eine Überlagerung mehrerer Schadenereignisse sei nicht auszuschließen und eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht dargelegt worden.

Rund einen Monat später wurde der Versicherer darüber informiert, dass das Fahrzeug inzwischen repariert wurde. Der Versicherer ersetzte Gutachterkosten, Kostenpauschale und teils den Schaden an einer Brille. Insbesondere die Kosten für die Fahrzeugreparatur übernahm er weiterhin nicht.

Vor dem Landgericht Saarbrücken legte der Kläger eine Rechnung für die Reparatur des früheren Heckschadens aus dem Jahr 2016 vor. Der Versicherer regulierte daraufhin den Schaden, bis auf einen Teil der für die Brille geltend gemachten Kosten.

Gericht erlegt dem Kläger 98 Prozent der Streitkosten auf

Im Mai 2024 sprach das Gericht die Pflicht zur Zahlung weiterer 80,40 Euro nebst Zinsen als Schadensersatz für die beschädigte Brille aus.

Die Kosten des Rechtsstreits erlegte es indes zu 98 Prozent den Kläger auf. Begründung: Er habe notwendige Angaben zur Darlegung des Schadens erst im Laufe des Rechtsstreits gemacht und die Beklagte die entsprechenden Schäden umgehend ausgeglichen.

Mit dieser Kostenverteilung war der Kläger nicht einverstanden – durch das Gutachten sei bereits festgestellt gewesen, dass das Fahrzeug keine unreparierten Vorschäden gehabt habe. Eine Kausalität zwischen Vorschaden und Unfallschaden sei danach ausgeschlossen gewesen.

Geschädigter musste genauer über Vorschaden informieren

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) bestätigte in seinem Beschluss (3 W 7/24) vom 1. Oktober 2024 die Kostenentscheidung des Landgerichts.

Der Kläger sei gemäß § 119 Abs. 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zur Auskunft und Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet gewesen, damit der Kfz-Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Reparaturkosten prüfen konnte, „um danach eine Entscheidung über den Grund und die Höhe ihrer Einstandspflicht treffen zu können“.

Der Geschädigte müsse Entstehung und Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) darlegen und beweisen – auch dann, wenn der Schädiger beziehungsweise sein Kfz-Versicherer den Umfang oder die Höhe des Schadens mit der Behauptung bestreitet, der Gegenstand sei bereits früher beeinträchtigt worden.

Der Geschädigte müsse dann „darlegen und beweisen, welcher Schaden (abgrenzbar) auf das spätere Schadensereignis zurückzuführen ist“. Je nach Lage des Falls schließe dies ein, aufzuzeigen, „dass und auf welche Weise ein Vorschaden beseitigt wurde“.

Versicherer verlangte zu Recht weitere Auskünfte

Der Versicherer habe vom Anspruchsteller also zu Recht zunächst weitere Informationen und die Vorlage von Belegen in Bezug auf die Art des Vorschadens und dessen Behebung angefordert.

Das Unfallopfer wiederum hätte sich nicht auf die Übermittlung des Schadensgutachtens beschränken dürfen – er hätte weitere Auskünfte zum Vorschaden erteilen und die ihm zur Verfügung stehende Werkstattrechnung über die Behebung des Vorschadens vorlegen müssen.