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Versicherungsbetrug geht zu Lasten aller Versicherten

Insbesondere bei den Sach- und Unfallversicherungsverträgen muss laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rund jede zehnte Schadenmeldung aufgrund Ungereimtheiten auf Versicherungsbetrug geprüft werden. Wer jedoch eine Versicherung betrügt und einen Schaden fingiert oder den Schadenhergang falsch darstellt, muss mit empfindlichen Strafen bis hin zum Freiheitsentzug rechnen.

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) jüngst mitteilte, müssen rund zehn Prozent der Schadenmeldungen, die Sach- und Unfallversicherungen betreffen, wegen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten besonders geprüft werden. „Ist ein Fall dubios, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass es sich um Versicherungsbetrug handelt, sondern, dass der Schaden Merkmale aufweist, die statistisch gesehen eher selten sind“, so der GDV.

Zwar ist nicht jeder dubiose Schaden gleich ein Versicherungsbetrug. „Nichtsdestotrotz müssen Versicherer dubiose Schadenfälle eingehender prüfen und auf diese Weise Versicherungsbetrug entgegentreten – denn die Betrüger bereichern sich auf Kosten unserer ehrlichen Kunden“, wie Jörg Asmussen, GDV-Hauptgeschäftsführer betont.

Versicherungsbetrug: Sechs Milliarden Euro Schaden pro Jahr

Die Versicherer schätzen laut GDV den jährlichen Schaden durch Versicherungsbetrug auf über sechs Milliarden Euro.

„Die Hälfte der dubiosen Schäden entfällt auf die Kraftfahrtversicherung, der Rest auf die übrigen Sparten der Schaden- und Unfallversicherung“, dazu gehört insbesondere die Privathaftpflicht- und auch die Hausratversicherung, wie der GDV erklärt.

Die großen, aber auch die kleineren Betrügereien sind in der Summe übrigens auch ein teures Problem für die Versichertengemeinschaft. Denn die Gemeinschaft der Versicherten muss mit ihren Prämien für die Schäden des Einzelnen aufkommen. Jeder ehrliche Kunde zahlt damit auch die Schäden von Versicherungsbetrügern, die nicht erwischt werden. Daher ist es wichtig, dass die Versicherer jedem Verdacht nachgehen, um Versicherungsbetrüger zu entlarven.

Falsche Angaben

Ein häufiger Versicherungsbetrug ist laut GDV eine falsche Darstellung eines Schadenverlaufs, um eine Versicherungsleistung zu erlangen, da den Betrügern bewusst ist, dass es sich bei einer wahrheitsgemäßen Schilderung des Sachverhaltes um kein versichertes Schadenereignis handelt.

So gibt es Kfz-Halter, die eine Teilkaskoversicherung abschießen, nachdem die Frontscheibe durch einen Steinschlag beschädigt wurde und diesen Glasschaden dann zu einem späteren Zeitpunkt mit einem unrichtigen späteren Schadensdatum melden. Eine weitere Methode von Versicherungsbetrügern ist das Vortäuschen eines Schadens, den es eigentlich nie gegeben hat.

Bei einer weiteren Betrugsmasche trat zwar ein versicherter Schaden ein, allerdings ist die dem Versicherer gemeldete Schadenhöhe deutlich höher als die tatsächlich entstandene. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nach einem Wohnungseinbruch dem Hausratversicherer gemeldet wird, dass teure EDV-Geräte oder hochpreisiger Schmuck gestohlen wurden, obwohl es sich tatsächlich um Gegenstände mit einem deutlich geringeren Wert gehandelt hat.

In der Kfz-Versicherung werden immer wieder auch sogenannte provozierte Unfälle gemeldet. So gibt es Fälle, wo ein vorausfahrender Autofahrer auf freier Strecke ohne Grund eine Vollbremsung hinlegt, nur damit der hinter ihm fahrende Verkehrsteilnehmer auf den Wagen auffährt. Dabei hat der Unfallgegner, also der Auffahrende, dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Unfallschaden aufkommen soll, keine Ahnung, dass es sich um einen absichtlich verursachten Schaden handelt.

Geld- und Haftstrafe sind möglich

Wird ein Betrug aufgedeckt, kann die Versicherungsgesellschaft die Leistung verweigern beziehungsweise bereits erfolgte Zahlungen sowie aufgewendete Sachverständigenkosten zurückfordern und den Vertrag kündigen. Zudem kann sie auch eine Strafanzeige stellen – und zwar unabhängig von der Schadenshöhe.

Bei einer Verurteilung drohen dem Versicherungsbetrüger, neben einer Geldstrafe, unter anderem nach den §§ 263 und 265 Strafgesetzbuch (StGB) bis zu fünf Jahre und in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre Haft.