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Wann eine Behauptung für den Schadenersatz ausreicht
Ist keine alternative Ursache eines beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstandenen Schadens ersichtlich, so ist der angebliche Schädiger in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck (10 O 38/23) hervor.
Ein Autofahrer war auf einer Autobahn unterwegs gewesen. Er behauptete, dass vom Anhänger eines circa 60 Meter vor ihm fahrenden Lkw-Gespanns nach dem Überfahren einer Bodenwelle kleiner Stahlschrott gefallen sei. Dieser sei durch die Luft geflogen und habe schließlich seinen Pkw getroffen. Den dadurch entstandenen Schaden bezifferte ein Sachverständiger auf knapp 7.000 Euro.
Diesen Betrag verlangte der Mann zusammen mit weiteren Schadenspositionen von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Lkws ersetzt zu bekommen. Der Fahrer des Gespanns bestritt, für die Schäden verantwortlich zu sein. Denn angesichts des Schadensbildes sei es zumindest zweifelhaft, dass sämtliche Einschläge auf das beschädigte Fahrzeug durch Teile des Transportguts verursacht worden seien.
Glaubhafte Schilderung
Dieser Argumentation schloss sich das Lübecker Landgericht nicht an. Es gab der Schadenersatzklage des Halters des Pkws weitgehend statt. Ausschlaggebend war das Ergebnis der Beweisaufnahme.In deren Verlauf hatte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts detailliert und glaubhaft geschildert, dass er im Moment des Schadeneintritts plötzlich ein sehr lautes Geräusch vernommen hatte, das sich nach Stein- oder Hagelschlag angehört habe.
Er habe außerdem bemerkt, dass die Plane des vor ihm fahrenden Lastkraftwagens in der Mitte geöffnet gewesen und aus dieser Öffnung Teile gefallen seien.
Kein alternativer Sachverhalt möglich
Diese Schilderung wurde von der auf dem Beifahrersitz befindlichen Ehefrau des Klägers zumindest teilweise bestätigt. Sie hatte zwar behauptet, vor dem Einschlagen der Teile auf das Fahrzeug ihres Mannes auf ihr Handy geschaut und deswegen nicht mitbekommen zu haben, von wo aus die Teile durch die Luft flogen.Den Tatbestand als solches konnte sie jedoch einschließlich der plötzlichen Geräuschentwicklung bestätigen. Das Gericht hielt angesichts dieser detaillierten Schilderungen einen alternativen Sachverhalt zur Schadenverursachung für unmöglich.
Abstriche bei der Höhe der Kostenpauschale
Abstriche machten die Richter einzig bei der Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Kostenpauschale. Anstatt der von ihm geforderten 25 Euro sprachen sie ihm nur einen Betrag von 20 Euro zu.Das hielt das Gericht aufgrund gesunkener Telekommunikationskosten für geboten. Außerdem verfüge heutzutage fast jeder über eine Telefon- und Internetflatrate. Die würde eine nahezu kostenlose Kommunikation ermöglichen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.