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Wann eine Sportverletzung (k)ein Arbeitsunfall ist

Eine Beschäftigte hatte auf Veranlassung ihres Arbeitgebers an einem Treffen eines Berufsverbandes teilgenommen und war dort im Rahmen einer Sportveranstaltung zu Schaden gekommen. Sie steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (S 17 U 27/18).

Eine Zootierpflegerin hatte mit Unterstützung ihres Arbeitgebers an einem jährlich stattfindenden Treffen des europäischen Zooverbands teilgenommen. Im Rahmen der Veranstaltung, die dem gegenseitigen Kennenlernen sowie dem fachlichen Austausch diente, fand auch ein Fußballturnier statt. An dem nahm die Frau teil.

Kein Arbeitsunfall?

Dabei zog sie sich eine Knieverletzung zu. Wegen deren Folgen wollte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Denn schließlich habe das Ereignis ihren beruflichen Interessen sowie denen ihres Arbeitgebers gedient. Der habe sie nämlich für seine Öffentlichkeitsarbeit genutzt.

Im Übrigen habe er sie zu der Teilnahme motiviert und sie als Dienstreise deklariert. Der Unternehmer habe ihr außerdem Trikots sowie einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Er habe ihr überdies zugesichert, dass sie während der Veranstaltung unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft stehe.

Mit dem Argument, dass Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Zoowärterin sei und es sich bei dem Fußballturnier auch nicht um Betriebssport gehandelt habe, lehnte diese jedoch eine Anerkennung des Unfalls als versicherten Arbeitsunfall ab. Die daraufhin eingelegte Klage der Frau wies das Dortmunder Sozialgericht als unbegründet zurück.

Fehlende Weisung

Nach Ansicht der Richter hat es sich bei dem Fußballspielen um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Arbeitnehmerin in einem sachlichen inneren Zusammenhang gestanden hat. Von dem Rechts- und Pflichtenkreis einer Tierpflegerin sei die Teilnahme an dem Wettbewerb nämlich weit entfernt gewesen.

Es sei zwar unbestritten, dass die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Event und an dem Turnier motiviert worden sei. Eine verbindliche Weisung habe jedoch nicht vorgelegen. Die könne auch nicht aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens abgeleitet werden.

Der Unternehmer habe der Frau zwar rechtlich unzutreffend zugesichert, dass sie bei dem Ereignis unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Diese reine Erwartungshaltung reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes aber nicht aus.

Kein Betriebssport

Die Tierpflegerin habe auch an keiner betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung, die gegebenenfalls einen Versicherungsschutz hätte auslösen können, teilgenommen. „Denn hierfür fehlt bereits der Zweck der Veranstaltung, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern“, so das Gericht.

Als versicherter Betriebssport sei die Teilnahme an dem einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier ebenfalls nicht anzusehen. Denn dazu fehle es an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, steht nicht jeder Unfall, den man während einer beruflich veranlassten Veranstaltung erleidet, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich zudem in der Freizeit und hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Doch selbst, wenn ein Unglück gesetzlich unfallversichert ist, sind die entsprechenden Leistungen, die man von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, nicht ausreichend, um die Einkommenseinbußen, die man bei einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit auf Dauer erleidet, auszugleichen. Damit man im Falle eines Unfalles trotz unzureichendem oder fehlendem gesetzlichem Unfallschutz vor finanziellen Problemen abgesichert ist, empfiehlt sich eine private Absicherung.

Eine private Unfallversicherung gilt für Unfälle im Beruf und in der Freizeit – und zwar rund um die Uhr und weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Auch andere Lösungen wie eine Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich.