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Wann man eine Pflegepauschale steuerlich geltend machen kann
Ein Pflegender kann in seiner Steuererklärung nur dann eine Pflegepauschale geltend machen, wenn seine eigene Pflegeleistung mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt. Das hat das Sächsische Finanzgericht mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (2 K 936/23).
Die mit der Pflegestufe III pflegebedürftige Mutter eines Mannes war in einer Einrichtung des betreuten Wohnens untergebracht. Dort besuchte sie der Sohn fünfmal jährlich für mehrere Tage.
Er half den Pflegekräften bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten oder, wenn seine Mutter die Wohnung verließ. Der Mann unterstützte die Betroffene außerdem in organisatorischen Dingen.
Übliche Leistungen bei Familienbesuchen
In seiner Steuererklärung machte der Sohn deswegen einen Pflegepauschalbetrag in Höhe von 1.100 Euro im Sinne von § 33b Absatz 6 EStG (Einkommensteuergesetz) geltend. Doch die Anerkennung des Pauschalbetrages wurde ihm vom Finanzamt verwehrt. Denn seine Pflegeleistungen seien nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgegangen.Zu Recht, urteilte das daraufhin von dem Mann angegangene Sächsische Finanzgericht. Es wies die Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück.
Mindestens zehn Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes
Nach Ansicht des Gerichts setzt die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages voraus, dass die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes beträgt. Diese Voraussetzung sei in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt worden. Ein steuerrechtlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung sei daher nicht gerechtfertigt.Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.