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Wenn das Geschenk ein Fehlkauf war

Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es in Deutschland kein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht für mängelfreie Produkte. Dennoch bieten Händler häufig freiwillige Lösungen an. Bei Onlinekäufen oder telefonischen Bestellungen gelten hingegen gesetzliche Widerrufsrechte – jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Ein Kleidungsstück, das nicht passt, oder ein Werkzeug, das der Beschenkte schon besitzt – solche Situationen kommen häufig vor. Doch wer meint, ein Geschenk ohne Weiteres umtauschen zu können, liegt falsch. Für Waren, die in einem Geschäft gekauft wurden, besteht kein generelles Rückgaberecht, solange sie mängelfrei sind.

Viele Händler zeigen sich jedoch kulant und erlauben den Umtausch oder die Rückgabe innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dabei gelten meist vorgegebene Bedingungen: Häufig muss die Ware originalverpackt sein und der Kaufbeleg vorgelegt werden. Bei Kulanz kann der Händler entscheiden, ob er für die zurückgegebene Ware eine Kaufpreiserstattung vornimmt oder einen Gutschein ausgibt.

Wann ein gesetzliches Rückgaberecht besteht

Anders sieht es bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften mit einem Händler mit Firmensitz in Deutschland oder in einem Land der Europäischen Union (EU) aus: Bei Käufen über das Internet, per Telefon oder Fax beziehungsweise sonstigen Käufen außerhalb von Geschäftsräumen – etwa an der Haustür – haben Verbraucher laut § 312 b bis g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und den §§ 356 und folgenden BGB für zahlreiche Waren ein Widerrufsrecht.

Innerhalb von 14 Tagen (inklusive Wochenende und Feiertagen) nach Erhalt der Ware kann der Kaufvertrag widerrufen werden, ohne Gründe angeben zu müssen. Der Widerruf sollte klar formuliert und schriftlich, beispielsweise per E-Mail, Fax oder Brief, fristgerecht erfolgen. Wichtig ist, dass die Ware entweder mit dem Widerruf oder spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurückgeschickt wird. Ein kommentarloses Zurücksenden der Ware ohne Widerruferklärung reicht nicht aus.

In der Regel muss der Käufer die Rücksendekosten tragen, unabhängig vom Warenwert. Manche Händler übernehmen diese Kosten freiwillig oder gewähren längere Widerrufsfristen. Solche Regelungen sind jedoch nur verbindlich, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Vertrag festgelegt sind.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Es gibt jedoch gemäß § 312 g BGB Produkte, für die das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften nicht gilt. Dazu gehören personalisierte Artikel wie Fototassen, entsiegelte CDs, DVDs oder Software, verderbliche Waren und Produkte, die aus Hygienegründen nicht zurückgenommen werden können.

Für online gebuchte Konzertkarten, Flug-, Bus- oder Bahnfahrkarten, Pauschalreisen, Mietwagen sowie Käufe bei Privatpersonen gilt ebenfalls kein Widerrufsrecht. Bei Dienstleistungen wie Downloads oder Streaming von Daten wie Filme, Musik oder Software endet das Widerrufsrecht vorzeitig, sobald die Ausführung beginnt und der Käufer dies zuvor ausdrücklich akzeptiert hat.

Den Termin für den Kauf sinnvoll auswählen

Wer ein Geschenk kauft, sollten den Kaufzeitpunkt so wählen, dass der Beschenkte bei einer online oder telefonisch bestellten Ware noch von dem Widerrufsrecht oder bei einem Kauf im Geschäft von einem eventuell eingeräumten Umtauschrecht des Händlers Gebrauch machen kann.

Zudem sollte der Schenkende die Kaufverträge beziehungsweise Rechnungen der Geschenke aufbewahren, um nachweisen zu können, wann der Kauf stattfand. Denn nur, wer den Kaufbeleg vorlegen kann, kann in der Regel sein Widerrufsrecht bei einem Internetkauf oder ein kulanterweise eingeräumtes Umtauschrecht des Einzelhändlers vor Ort wahrnehmen.

Mangelhafte Ware

Weist eine Ware – egal ob im Geschäft oder per Internet gekauft – Mängel auf, greift das Gewährleistungsrecht. Laut BGB gilt eine gesetzliche Gewährleistung für Neuwaren für mindestens zwei Jahre ab Warenerhalt. Zusätzlich können Händler oder Hersteller eine Garantie einräumen, deren Dauer und Umfang in den AGB oder im Vertrag geregelt sind.

In der Regel muss für den Gewährleistungs- oder Garantiefall der Kaufbeleg dem Händler oder Hersteller vorgelegt werden. Daher sollten der Kaufbeleg und eventuell beigelegte Garantieunterlagen mindestens zwei Jahre lang, beziehungsweise bei einer längeren Garantiezeit bis zu deren Ende, aufbewahrt werden.

Im Webportal des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) wird umfassend erklärt, was der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist und welche Verbraucherrechte speziell beim Onlineshopping gelten.

Informationen über die Rechte bei Kauf- und sonstigen Verbraucherverträgen enthalten die downloadbare Broschüre „Verbraucherrechte“ des Bundesministeriums der Justiz und das Webportal des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Unterstützung bei Streitigkeiten

Übrigens, eine Privatrechtsschutzversicherung hilft sicherzustellen, dass man seine Rechte als Verbraucher ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann. So sind zum Beispiel im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes, der in der Regel in einer solchen Police enthalten ist, Streitigkeiten aus diversen Verträgen, die Verbraucher abschließen, wie Kaufverträge für Gebrauchsgegenstände oder auch Reiseverträge mitversichert.

Um sicherzugehen, dass die bestehende Rechtsschutzpolice mögliche Anwalts- und Prozesskosten für einen Streitfall übernimmt, sollte man am besten vor dem ersten Anwaltstermin eine entsprechende Leistungszusage beim Rechtsschutzversicherer einholen.

Viele Rechtsschutzversicherer unterstützen darüber hinaus ihre Kunden mit einer Beratungshotline zu rechtlichen Fragen.