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Wenn der Flug einer Teilstrecke annulliert wird

Der aufgrund einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten im Sinne der Fluggastrechteverordnung umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch jene des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (X ZR 91/22).

Ein Mann hatte in einem Reisebüro einen Hin- und Rückflug von München über Madrid und Bogotá nach Quito gebucht. Dafür hatte er fast 5.000 Euro bezahlt.

Weil das für die Teilstrecke von München nach Madrid zuständige Luftfahrtunternehmen seinen Flug annullierte, fiel die Reise komplett ins Wasser. Der Mann forderte von der Fluggesellschaft, die für den annullierten Flug zuständig war, im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung die Erstattung der gesamten Flugkosten einschließlich jener des Rückflugs.

Niederlage in allen Instanzen

Das Luftfahrtunternehmen wollte dem verhinderten Reisenden jedoch nur die Kosten für die von ihm annullierte Teilstrecke erstatten. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt die Airline in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass bei Auslegung der Fluggastrechteverordnung nach dem Willen des Gesetzgebers davon auszugehen sei, dass für die Erstattung der Kosten eines Flugscheins, mit welchem eine einheitliche Buchung bestätigt wurde, die ursprünglichen Reisepläne des Fluggastes maßgebend seien.

In so einem Fall stehe einem verhinderten Reisenden folglich auch eine Erstattung der Flugkosten für die aus seiner Sicht zwecklosen Reiseabschnitte zu. Das stehe in Einklang mit der grundsätzlichen Erwägung der Verordnung, Unannehmlichkeiten für den Fluggast so gering wie möglich zu halten und ein hohes Schutzniveau zu erreichen.

Wer annulliert, muss zahlen

Das gelte auch für die Kosten der Rückflüge, wenn auch diese Teil einer einheitlichen Buchung seien. Denn andernfalls drohe die Aufspaltung eines einheitlichen Anspruchs.

Das aber hätte zur Folge, dass Fluggäste dazu gezwungen wären, sich mit mehreren Luftfahrtunternehmen auseinanderzusetzen, ohne dass ihnen die internen Vertragsverhältnisse und die interne Kostenaufteilung für die einzelnen Flüge bekannt wären.

Es sei daher auch nicht zu beanstanden, dass sich der Kläger wegen der Erstattung der Kosten an jenes Luftfahrtunternehmen gewandt habe, welches den annullierten Flug ausführen sollte und welches die Ursache dafür gesetzt habe, dass die Reise komplett ausfallen musste.

Sein Recht einfordern

Wer mehr über die Rechte von Flugreisenden im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung erfahren möchte, findet die entsprechenden Informationen in den Webauftritten der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Tipp: Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man zudem sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.