News

Wenn der Unfallwagen einen Vorschaden hat

Nach einem erlittenen Unfall konnte ein Geschädigter nachweisen, dass ein Vorschaden an seinem Fahrzeug, das bei dem Ereignis erneut beschädigt wurde, schon lange vorher ordnungsgemäß repariert worden war. Nur aufgrund dieses Beweises hat er einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen wegen des erneuten Schadens. Das hat das Oberlandesgericht Celle jüngst entschieden (Az.: 14 U 86/21).

Ein Mann hatte bei einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen erworben. Das Auto wurde ihm als unfallfrei verkauft. Diese Zusicherung sollte sich als falsch erweisen. Denn als er Opfer eines Auffahrunfalls wurde, stellte sich heraus, dass es zuvor einen ähnlichen Schaden erlitten haben musste. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers lehnte es ab, für die Reparaturkosten sowie die weiteren unfallbedingten Aufwendungen des Mannes aufzukommen. Er argumentierte, dass der Betroffene nicht beweisen könne, dass der Pkw ordnungsgemäß repariert worden sei.

Damit hatte der Kfz-Versicherer des Unfallgegners zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hannover schloss sich nämlich nicht nur dieser Argumentation an. Es lehnte es auch ab, einen von dem Kläger benannten Zeugen zu vernehmen, obwohl dieser bestätigen könne, dass beim Verkauf des Fahrzeugs kein Vorschaden zu erkennen gewesen sei. Dagegen wehrte sich das Unfallopfer und legte erfolgreich eine Berufung gegen diese Entscheidung ein.

Fehlende Anzeichen für einen Vorschaden

Nach Ansicht des Berufungsgerichts, des Celler Oberlandesgerichts, darf es einem Geschädigten, der über einen angeblichen Vorschaden seines Pkw selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt, nicht verwehrt werden, die von ihm vermutete fachgerechte Reparatur seines Autos durch Zeugen unter Beweis zu stellen. Das Landgericht Hannover sei daher dazu verpflichtet gewesen, den von dem Kläger benannten Zeugen zu vernehmen.

Diese Vernehmung holte das Celler Oberlandesgericht nach. Bei dem nach Überzeugung der Richter glaubwürdigen Zeugen handelte es sich um einen Kfz-Mechaniker jenes Autohauses, bei dem der Betroffene den Gebrauchtwagen erworben hatte. Dieser sagte aus, dass das Auto vor dem Ankauf auf Schäden untersucht worden sei. Dabei sei es auch auf eine Hebebühne gestellt worden. Außer ein paar kleineren Lackabplatzungen habe man jedoch keinerlei Beschädigungen festgestellt.

Ein unsachgemäß reparierter Vorschaden wäre nach Angaben des Zeugen bei der Untersuchung auf jeden Fall aufgefallen. Im Übrigen habe auch eine TÜV-Untersuchung, die noch vor Übergabe des Fahrzeugs an den Mann durchgeführt wurde, keine Anzeichen für einen Vorschaden ergeben.

Keine Revision zugelassen

Die Richter zeigten sich nach all dem davon überzeugt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Pkw tatsächlich einen Vorschaden erlitten hatte. Dieser sei aber auf jeden Fall sach- und fachgerecht repariert worden.

Der beklagte Versicherer wurde daher dazu verurteilt, die dem Mann durch den Auffahrunfall entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Das Gericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.

Wer übrigens eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss beim Ärger mit einem Unfallgegner und dessen Kfz-Versicherung das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen – und zwar egal, ob er gewinnt oder verliert. Eine solche Versicherung übernimmt nämlich nach einer entsprechenden Leistungszusage des Versicherers unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz.