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Wenn eine Au-pair-Kraft gewünscht wird

Wer als Gasteltern eine Au-pair-Kraft anstellen will, muss diverse gesetzliche Regelungen einhalten. Unter anderem ist geregelt, für welche Tätigkeiten und in welchem Zeitumfang eine Au-pair-Hilfe eingesetzt werden kann. Außerdem besteht ein gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz, den die Gasteltern für die Au-pair-Hilfe abschließen müssen.

Eine Au-pair-Hilfe ist kein Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Allerdings gibt es im Rahmen des „Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung“ diverse Regelungen, die üblicherweise einzuhalten sind.

So muss jede Gastfamilie mit der Au-pair-Kraft einen schriftlichen Vertrag abschließen, aus dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten wie Art der Tätigkeit, Höhe des Taschengeldes und Zeitraum der Beschäftigung hervorgehen. Nähere Informationen dazu enthält das downloadbare Merkblatt „Au-Pair in deutschen Familien“ der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ebenfalls auf der BA-Website stehen ein Au-Pair-Mustervertrag und ein Au-Pair-Fragebogen für Gasteltern zum Download zur Verfügung.

Kein normaler Arbeitnehmer

Nach den geltenden Bestimmungen darf zum Beispiel eine Au-Pair-Hilfe nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre sein. Die Dauer der Beschäftigung muss von vornherein auf mindestens sechs und höchstens zwölf Monate festgelegt sein.

Anders als bei einem normalen Arbeitnehmer ist beispielsweise die Arbeitstätigkeit einer Au-Pair-Hilfe auf die Kinderbetreuung und leichte Hausarbeit beschränkt. Die Kranken- und Altenpflege beziehungsweise die Betreuung pflegebedürftiger Personen gehört nicht dazu. Zudem müssen Gasteltern die Verpflegung und die Unterbringung in einem eigenen Zimmer kostenlos übernehmen.

Arbeitszeitbegrenzungen und Mindesttaschengeld

Des Weiteren ist die Arbeitszeit auf bis zu sechs Stunden pro Tag sowie höchstens sechs Tage in der Woche, aber maximal auf 30 Stunden pro Woche begrenzt. Eine Au-pair-Kraft hat außerdem einen Urlaubsanspruch von mindestens 1,5 freien Tagen pro Woche – davon muss mindestens ein Sonntag im Monat frei sein. Zudem stehen der Au-Pair-Hilfe jede Woche vier freie Abende zu. Ferner muss die Religionsausübung gewährleistet sein.

Statt eines Gehaltes hat eine Au-Pair-Kraft einen Anspruch auf ein Taschengeld von mindestens 280 Euro monatlich – und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Gasteltern müssen der Au-Pair-Hilfe ermöglichen, an mindestens einem Deutschkurs teilzunehmen und sich auch an den Kosten beteiligen.

Konkret müssen sie den Sprachkurs zahlen, maximal jedoch 840 Euro. Diese Pauschale kann auch per Monatsbeitrag in Höhe von 70 Euro bezahlt werden. Zudem haben die Gasteltern die erforderlichen Fahrtkosten zum nächstgelegenen Sprachkurs zu übernehmen.

Private Absicherung für Unfall und eine Krankheit

Die BA betont im genannten Merkblatt: „Au-pair-Verhältnisse unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für das Au-pair muss in Deutschland aber eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden (Krankenversicherung einschließlich Unfallversicherung).“ Weiter heißt es hier: „Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Gastfamilie.“

Eine entsprechende private Krankenversicherung sollte sinnvollerweise auch die Kosten für Zahnbehandlungen und für einen Zahnersatz nach Unfällen sowie für medizinisch notwendige Krankenrücktransporte mit abdecken.

Versicherungsexperten empfehlen bei der vorgeschriebenen privaten Unfallversicherung eine Versicherungssumme im Invaliditätsfall von mindestens 100.000 Euro. Sinnvollerweise kann man in der Unfallpolice auch ein Unfalltagegeld vereinbaren, das der Gastfamilie zugutekommt. Damit lassen sich beispielsweise Zusatzkosten für eine externe Kinderbetreuung und/oder Haushaltshilfe, die durch den unfallbedingten Ausfall der Au-Pair-Kraft anfallen, abdecken.

Falls die Au-Pair-Kraft einen Schaden anrichtet

Nicht gesetzlich vorgegeben, aber im Schadenfall existenziell, ist ferner eine finanzielle Absicherung für den Fall, dass die Au-pair-Kraft fahrlässig einen Schaden anrichtet. Für Schäden, die eine Au-pair-Hilfe aufgrund eines Missgeschicks verursacht, haftet sie nämlich in vollem Umfang selbst.

Hat die Au-pair-Hilfe zum Beispiel bei einem Fahrradunfall eine andere Person verletzt, muss sie für alle entstandenen Kosten – von der medizinischen Behandlung bis zu einem möglichen Einkommensverlust des Verletzten – aufkommen, was schnell zum finanziellen Ruin führen kann.

Eine bestehende Privathaftpflichtversicherung für die Au-Pair-Kraft übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen die entstandenen Sach- und/oder Personenschäden sowie dadurch entstehende Vermögensschäden, wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab.

Versicherungsschutz über bestehende Policen prüfen

Prinzipiell kann man prüfen, inwieweit ein Haftpflichtschutz für die Au-pair-Kraft zum Beispiel durch eine eventuell bereits für sie oder ihre Eltern bestehende Privathaftpflichtpolice besteht. In einigen Fällen ist es auch möglich, in einer bestehenden Privathaftpflichtpolice der Gasteltern das Haftpflichtrisiko einer Au-pair-Hilfe kostenfrei oder gegen einen geringen Aufpreis miteinzuschließen.

Doch Achtung: In der Regel deckt nur eine separate Privathaftpflichtpolice, die auch einen Berufshaftpflichtschutz enthält, neben den fahrlässig verursachten Schäden, die die Au-Pair-Kraft in ihrer Freizeit anrichtet, auch Schäden ab, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht. Wenn vereinbart, übernimmt eine solche Privathaftpflichtversicherung zum Beispiel auch Personen- und Mietsachschäden, die die Au-pair-Hilfe fahrlässig bei ihrer Gastfamilie anrichtet.

Soll die Kraft das Auto der Gastfamilie nutzen können, ist vorab mit dem Kfz-Versicherer abzuklären, inwieweit dies in der Kfz-Versicherung mit abgedeckt ist oder werden kann. Wer eine Au-Pair-Kraft beschäftigen möchte, sollte sich umfassend von einem Versicherungsexperten beraten und eventuell den bestehenden Versicherungsschutz analysieren lassen, um Absicherungslücken bei der Au-Pair-Kraft, aber auch bei einem selbst als Gastgeber zu vermeiden.