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Wenn einem Fluggast nur eine Minute zum Einchecken bleibt
Ein Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur so lange erfolgt, wie es ihm möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchzuführen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. Juni 2024 entschieden (37 C 294/24).
Ein Mann hatte bei einem Aufenthalt in der Halle eines Flughafens mit seinem Smartphone einen Flug von Beirut nach Stockholm gebucht. Der Flieger sollte am gleichen Tag um 13.10 Uhr abheben.
Die Buchung erfolgte um 12.06 Uhr. Die Buchungsbestätigung erhielt der Mann drei Minuten später. Sein unmittelbarer Versuch, online über eine App der Fluggesellschaft einzuchecken, scheiterte. Auch am Check-in-Schalter des Luftfahrtunternehmens hatte er kein Glück. Denn dieser wurde um 12.10 Uhr geschlossen. Der Mann konnte den gebuchten und bereits bezahlten Flug daher nicht antreten.
Ticketpreis und Entschädigung gefordert
Trotz der besonderen Umstände weigerte sich die Fluggesellschaft, den Flugpreis von knapp 500 Euro zu erstatten. So zog der verhinderte Reisende vor Gericht.Dort verlangte er nicht nur, das Unternehmen zur Rückzahlung des Ticketpreises zu verurteilen. Er forderte auch, dass ihm eine Entschädigung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung gezahlt wird. Denn die Verweigerung der Beförderung sei gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen geschehen.
Vertragliche Nebenpflicht zur Aufklärung
Die Forderung auf Zahlung einer Entschädigung hielt das schließlich mit dem Fall befasste Düsseldorfer Amtsgericht für unbegründet. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass sich ein Fluggast rechtzeitig am Flugsteig einfindet. Das sei in der entschiedenen Sache unstreitig nicht der Fall gewesen.Nach Ansicht des Gerichts steht dem Kläger aber die Erstattung des Ticketpreises zu. Denn die Fluggesellschaft treffe aus dem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, die Fluggäste vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-in besteht.
Keine Zeit für AGB bei eiliger Buchung
Die beklagte Fluggesellschaft habe sich zwar auf einen entsprechenden Passus in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, in dem die Zeiten genannt wurden. Dass ein Fluggast die AGB bei einer kurzfristigen, eiligen Buchung studiere, könne nach Ansicht des Gerichts aber nicht erwartet werden.Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Verkauf des Flugscheins nur so lange erfolgte, wie es ihm möglich war, ein Check-in bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchzuführen. Dafür habe er nach der Buchungsbestätigung aber nur noch eine Minute Zeit gehabt. Das sei deutlich zu kurz gewesen, so dass er einen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises habe.