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Wie Arbeitsverträge unterschrieben werden müssen

Für die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag nur für wenige Tage geschlossen wurde, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 23 Sa 1133/21).

Eine Frau war für einen Personalverleiher tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben schlossen die Beschäftigte und der Verleiher über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Die Betroffene hatte zuletzt mehrere Tage als Messehostess gearbeitet. Zwischen den Beteiligten war es gängige Praxis, dass die Frau die befristeten Arbeitsverträge mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers erhielt. Die Verträge schickte sie gegengezeichnet per Post an den als ihr Arbeitgeber fungierenden Verleiher zurück.

Aus welchen Gründen auch immer kam die Frau auf die Idee, dass die vereinbarten Befristungen wegen der nur eingescannten Unterschriften des Geschäftsführers mangels Einhaltung der in Paragraf 14 Absatz 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geforderten Schriftform eigentlich unwirksam sein müssten. Sie verlangte daher, den zuletzt geschlossenen Vertrag in einen unbefristeten umzuwandeln.

Kein treuwidriges Verhalten

Dem hielt der Personalverleiher entgegen, dass es die Einhaltung der Schriftform nach seiner Rechtsauffassung nicht erfordere, dass der Betroffenen ein im Original unterzeichneter Arbeitsvertrag zugehe. Eine eingescannte Unterschrift würde vielmehr ausreichen. Unabhängig davon verhalte sich die Beschäftigte widersprüchlich, wenn sie eine Praxis anfechte, welche sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Dieser Argumentation schloss sich das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nicht an. Es wies die Berufung des Personalverleihers gegen ein der Klage stattgebendes Urteil der ersten Instanz als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter erfordert die Schriftform im Sinne von Paragraf 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine eingescannte Unterschrift reiche daher nicht aus. Diese entspreche auch nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur.

Dass die Frau diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe ihrer Forderung nicht entgegen. Sie verhalte sich mit ihrer Klage auch nicht treuwidrig. Denn ein etwaiges Vertrauen des beklagten Arbeitgebers in eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede könne das Arbeitsverhältnis daher nur fristgerecht gekündigt werden. Das Gericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zu.

Auch Arbeitgeber haben nicht immer recht

Wie das Gerichtsurteil belegt, gibt es immer wieder Fehler, die Arbeitgeber begehen und die zum Vorteil für den Arbeitgeber sein können. Auch wenn der Arbeitgeber sich im Recht fühlt, muss man sich als Arbeitnehmer nicht alles gefallen lassen. Wer sich gegen eine Ungerechtigkeit seitens des Arbeitgebers wehren will und außergerichtlich keine Chance sieht, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen, kann auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht einlegen.

Allerdings gilt bei Arbeitsrechts-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz: Egal, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Rechtsstreit gewinnt oder verliert, beide müssen selbst für ihre Anwaltskosten, aber auch jeweils für die anteiligen sonstigen Prozesskosten aufkommen.

Einen entsprechenden Kostenschutz für Arbeitnehmer gibt es jedoch mit einer bestehenden Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung. Denn eine solche Police übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten für den Arbeitnehmer, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.