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Wie die Betriebsgröße das Arbeitsunfallrisiko beeinflusst

Jede Woche haben im Schnitt rund 16.000 Beschäftigte einen so schweren Arbeitsunfall, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, wie Daten der gesetzlichen Unfallversicherung belegen. Allerdings variiert die Unfallgefahr je nach Betriebsgröße. Laut den Statistikdaten ist das Risiko der Beschäftigten, einen Arbeitsunfall zu erleiden, bei den kleinsten und den größten Betrieben am geringsten.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. ereigneten sich von 2013 bis 2022 – neuere Daten liegen noch nicht vor – jedes Jahr zwischen 787.000 und 877.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Ein Unfall ist als Arbeitsunfall meldepflichtig, wenn ein Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit durch ein Unglück getötet oder so schwer verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Die Statistischen Daten der DGUV zum Arbeitsunfallgeschehen 2022, die Ende letzten Jahres veröffentlicht wurden, verdeutlichen, dass das Unfallrisiko je nach Betriebsgröße unterschiedlich hoch ist.

Über 18 Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter

Insgesamt gab es im Jahr 2022 über 787.400 Arbeitsunfälle bei 43,1 Millionen Vollarbeitern. „Ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenzahl pro Jahr“, erklärt der DGUV. „Zur Beurteilung des durchschnittlichen Unfallrisikos werden die Arbeitsunfälle auf je 1.000 Vollarbeiter bezogen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird als Unfallquote bezeichnet“, so die DGUV.

Im Detail ereigneten sich knapp 18,3 Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter. Hier sind auch die Arbeitsunfälle im Straßenverkehr, beispielsweise von Lkw-Fahrern mitberücksichtigt. Betrachtet man nur die Unfälle je Betrieb unabhängig von der Betriebsgröße lag die Unfallquote bei 20,4 Arbeitsunfällen pro 1.000 Vollarbeiter. Allerdings unterscheidet sich die Unfallquote im Betrieb je nach Unternehmensgröße deutlich.

Von allen 3,2 Millionen Firmen, die Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung zahlen müssen, waren knapp 2,8 Millionen Kleinstbetriebe mit bis zu neun Vollarbeitern, fast 322.000 Kleinunternehmen mit zehn bis 49 Vollarbeitern und über 74.000 mittelständische Betriebe mit 50 bis 249 Vollarbeitern. Zudem gab es noch 10.000 größere Betriebe mit 250 bis 499 Vollarbeitern sowie knapp 8.300 Großbetriebe mit jeweils mindestens 500 Vollarbeitern.

Höheres Unfallrisiko in mittelgroßen Betrieben

Ein unterdurchschnittliches Risiko, einen Arbeitsunfall zu erleiden, hatten laut den Statistikdaten die Beschäftigten in Großbetrieben mit mehr als 250 Vollarbeitern sowie in Kleinstbetrieben mit höchstens neuen Vollarbeitern. Konkret gab es im Durchschnitt 20,1 Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter in Kleinstbetrieben. Die Unfallquote von Betrieben mit 250 bis 499 Vollbeschäftigten lag bei 19,1 und die von Betrieben ab 500 Vollarbeitern sogar bei nur 16,1.

Ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitsunfallrisiko hatten dagegen die kleinen und mittleren Betriebe mit zehn bis 249 Vollarbeitern. In den mittelgroßen Unternehmen mit 50 bis 249 Vollbeschäftigten ereigneten sich im Schnitt 22,3 Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter. Bei den kleinen Betrieben mit zehn bis 49 Vollarbeitern waren es sogar 25,5 Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter.

Betrachtet man die schweren Arbeitsunfälle, die 2022 in den gewerblichen Betrieben zu einer Unfallrente geführt haben, zeigt sich auch hier ein Zusammenhang zur Betriebsgröße, nämlich je größer ein Betrieb, desto niedriger ist die Unfallquote mit schweren Unfällen. In Kleinstbetrieben mit maximal neun Mitarbeitern haben die Arbeitsunfälle zu den meisten Unfallrenten, nämlich zu 0,44 je 1.000 Vollarbeiter geführt.

Die niedrigste Quote bei den schweren Arbeitsunfällen, mit 0,16 Unfallrenten pro 1.000 Vollarbeiter gab es dagegen bei den Großbetrieben ab 500 Mitarbeiter. Um eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, muss der Arbeitsunfall bei dem Betroffenen zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt haben.

Arbeitsschutz: Sache von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, damit die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer während ihrer Berufsausübung möglichst nicht gefährdet sind.

In jedem Betrieb müssen diesbezüglich potenzielle Gefahrenquellen aufgespürt und beseitigt werden. Dabei ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung behilflich, die jeder Arbeitgeber gemäß Paragraf 5 ArbSchG regelmäßig durchführen muss. Umfassende Tipps, Hilfen und Anleitungen, wie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, gibt es im Webauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und bei den zuständigen Berufsgenossenschaften.

Doch nicht nur der Arbeitgeber, auch Arbeitnehmer können ihr Risiko eines Arbeitsunfalls minimieren. Zahlreiche Erläuterungen, Publikationen und Links zu den entsprechenden Präventionsmaßnahmen stellt die DGUV online zur Verfügung.

Für eine umfassende finanzielle Absicherung

Als Arbeitnehmer sollte man zudem wissen, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall nicht ausreichen, um die finanziellen Belastungen einer unfallbedingten Erwerbsminderung oder einer dauerhaften Invalidität, auszugleichen. Zudem stehen die meisten Unfälle wie zum Beispiel alle Freizeitunfälle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Einen umfassenden finanziellen Schutz für fast alle Unfälle weltweit und rund um die Uhr bietet dagegen eine private Unfallversicherung. Einkommenseinbußen, die durch eine unfall- aber auch durch eine krankheitsbedingte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit entstehen können, lassen sich mit einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung absichern.