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Witwen-/Witwerrente: Höherer Hinzuverdienstfreibetrag

Aufgrund der positiven Lohnentwicklung werden die gesetzlichen Rentenbezüge zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent steigen. Wer eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bekommt, darf zudem mehr als bisher dazuverdienen, ohne dass er mit Rentenabzügen rechnen muss.

Aufgrund der jährlichen Rentenanpassung, die nach einer festen Anpassungsformel erfolgt, welche auch die Lohnentwicklung des vorherigen Jahres berücksichtigt, steigen die gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten zum 1. Juli 2024 bundesweit um 4,57 Prozent.

Zeitgleich erhöht sich der Freibetrag für den Hinzuverdienst, den Bezieher einer gesetzlichen gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente maximal haben dürfen, ohne dass es Rentenabzügen kommt.

Höherer Freibetrag ab 1. Juli 2024

Konkret steigt durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 der aktuelle Rentenwert von bisher 37,60 Euro auf dann 39,32 Euro. Der Freibetrag für den Hinzuverdienst der genannten Hinterbliebenenrente errechnet sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes. Hat ein Bezieher einer Hinterbliebenenrente noch Kinder, die eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich der Freibetrag zudem um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind.

Demnach liegt der monatliche Freibetrag vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 30. Juni 2024 in ganz Deutschland bei 992,64 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 dürfen aufgrund der Rentenanpassung Bezieher einer gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente im Monat bis zu 1.038,05 Euro hinzuverdienen, damit die Rente abzugsfrei bleibt.

Erzieht der Rentenbezieher ein oder mehrere Kinder, welche eine gesetzliche Waisenrente erhalten, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze je Kind ab dem 1. Juli 2024 von 210,56 Euro auf 220,19 Euro. Übrigens: Alle minderjährigen und auch volljährigen Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, können seit 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen bei ihnen führt.

Beratungsangebot nutzen

Um Nachteile zu vermeiden, kann sich jeder Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente, der etwas dazuverdienen will oder muss, vorher bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung informieren, mit welchen Abzügen er konkret rechnen muss.

Denn die Berechnung, ob und in welcher Höhe ein Rentenabzug tatsächlich erfolgt, ist kompliziert. Je nach Einkommensart wird zum Beispiel nur ein bestimmter prozentualer Anteil bei der Ermittlung des Nettoeinkommens und des möglichen Rentenabzuges angerechnet. Zudem werden nicht alle Einkunftsarten bei der Berechnung der Rentenabzüge berücksichtigt.

Einzelheiten dazu enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ des DRV.

Einkunftsarten, die zum Rentenabzug führen können

Zu den anrechenbaren Einkunftsarten, die zu Rentenabzügen führen können, zählen nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV):

  • „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit,
  • Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen,
  • Gewinne aus Verkäufen,
  • Miet- und Pachteinnahmen,
  • Betriebsrenten,
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen,
  • Elterngeld,
  • vergleichbare ausländische Einkommen.“
Weiter steht im DRV-Webportal: „Diese Einkommen – mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen – werden nicht angerechnet, wenn der versicherte Ehepartner oder die versicherte Ehepartnerin vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner oder die versicherte Ehepartnerin zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner/eine Ehepartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“

Einkommensarten, die keine Rentenkürzung zur Folge haben

Doch nicht jede Einkommensart wird angerechnet. Zu keiner Kürzung der Hinterbliebenenrente kommt es unter anderem bei Einkünften aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente. Das gleiche gilt für ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, welches eine Person für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält.

Zu keinem Abzug führt in der Regel auch eine geringfügige rentenversicherungsfreie Beschäftigung oder eine geringfügige Beschäftigung, bei der man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien hat lassen, wie dies beim 538-Euro-Minijob möglich ist.

Auch bedarfsorientierte Leistungen wie Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Wohngeld, sonstige Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG) zählen nicht als anrechenbares Einkommen.

Allerdings: Die Hinterbliebenenrente wird zwar nicht durch einen Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung gekürzt, jedoch kann sich die Höhe des Bürgergeldes oder der Grundsicherung durch die Hinterbliebenenrente verringern.

Wie die Rentenabzüge ermittelt werden

Für die Einkommensanrechnung wird von den anrechenbaren Bruttoeinkünften je nach Einkunftsart ein pauschaler Anteil abgezogen, um die maßgeblichen Nettoeinkünfte zu ermitteln. Zur Ermittlung der anrechenbaren Nettoeinkünfte werden beispielsweise vom Bruttoarbeitseinkommen eines Arbeitnehmers 40 Prozent, bei Beamtenbezügen 27,5 Prozent und bei Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit laut DRV 39,8 Prozent abgezogen.

Bei Bruttoeinnahmen aus Kapitalvermögen oder auch Vermietungen nach Abzug der Werbungskosten sind es 25 Prozent und bei gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten pauschal 14 Prozent. Sind die so ermittelten Nettoeinkünfte insgesamt höher als die Hinzuverdienstgrenze, werden 40 Prozent des Differenzbetrages (ermittelte Nettoeinkünfte minus Hinzuverdienstgrenze = Differenzbetrag) von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Beispiel: Eine Witwe hat eine gesetzliche Witwenrente von 800 Euro. Ihr Bruttoarbeitsverdienst als Angestellte liegt bei 3.000 Euro. Die ermittelten anrechenbaren Nettoeinkünfte liegen somit bei 1.800 Euro (3.000 Euro minus 40 Prozent).

Damit liegt ihr anrechenbares Einkommen ab dem 1. Juli 2024 761,95 Euro über dem Freibetrag (1.800 Euro minus 1,038,05 Euro Freibetrag). Es werden der Witwe somit 304,78 Euro (40 Prozent von 761,95 Euro) von ihrer gesetzlichen Witwenrente abgezogen. Das heißt, die Rentenhöhe pro Monat liegt im genannten Beispiel nach Abzug des Hinzuverdienstes bei 495,22 Euro – das sind monatlich 18,16 Euro mehr als vor dem 1. Juli 2024.