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Witwen- und Witwerrente für Neurentner unter 680 Euro

Ende letzten Jahres hatten fast 402.000 Personen erstmals Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, nachdem ihr Ehepartner kurz vorher verstorben ist, wie eine Statistik der Deutschen Rentenversicherung zeigt. Davon erhielt jedoch mehr als jeder Zwölfte aufgrund der Einkommensanrechnung keine Witwen- oder Witwerrente ausbezahlt. Die restlichen rund 367.000 Personen bekamen im Durchschnitt knapp 677 Euro monatlich überwiesen. Bei den verwitweten Männern lag der Auszahlungsbetrag jedoch deutlich niedriger.

Verstirbt eine Ehefrau oder ein Ehemann, kann der hinterbliebene Ehepartner, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind, eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhalten. Für einen verwitweten Ehepartner kann das die große oder kleine Witwen- oder Witwerrente sein. Auch wenn bei einem geschiedenen Paar ein Ex-Partner verstirbt, besteht unter Umständen für den noch lebenden Ex-Partner, ein Anspruch auf eine Erziehungsrente.

Nach der aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hatten letztes Jahr 401.858 Personen hierzulande erstmals einen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, nachdem der Ehepartner oder Ex-Ehepartner verstorben ist. Allerdings wurde nur 367.155 Betroffenen aufgrund der gesetzlich geregelten Einkommensanrechnung auch eine entsprechende Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ausbezahlt.

Der Rentenzahlbetrag lag im Durchschnitt bei knapp 677 Euro im Monat pro Rentenbezieher. Es handelt sich um die überwiesene Rentenhöhe nach Abzug der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, aber ohne dass die eventuell zu zahlenden Einkommensteuer bereits berücksichtigt ist. Je nach Art der Hinterbliebenenrente gab es jedoch deutliche Unterschiede in der Rentenhöhe.

Durchschnittliche Witwerrente deutlich niedriger als Witwenrente

Die 277.550 Frauen, denen 2023 erstmalig eine große oder kleine Witwenrente ausbezahlt wurde, erhielten im Schnitt einen Rentenzahlbetrag von netto 764 Euro im Monat pro Witwe.

Bei den 88.749 Männern, die letztes Jahr zum ersten Mal eine großen oder kleine Witwerrente überwiesen wurde, waren es durchschnittlich nur knapp 399 Euro.

Zudem erhielten 846 geschiedene Personen, nachdem ihr Ex-Partner verstorben war, in 2023 erstmals eine gesetzliche Erziehungsrente mit einem Rentenzahlbetrag von im Schnitt fast 1.066 Euro ausbezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen-/Witwerrente …

Ein Hinterbliebener hat nur Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente, wenn sein verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erfüllt hat. Die Mindestversicherungszeit gilt zum Beispiel als vorzeitig erfüllt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist oder der Verstorbene vor seinem Tod eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat.

Zudem muss die Ehe, bis auf wenige Ausnahmen, mindestens ein Jahr bestanden haben. Die große Witwen- oder Witwerrente bekommt die Witwe oder der Witwer, wenn sie oder er je nachdem, wann der Ehepartner verstorben ist, entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht.

Anderenfalls steht dem hinterbliebenen Ehepartner eine kleine Witwen- oder Witwerrente zu. Sie wird maximal für die Dauer von 24 Monaten nach dem Tod des Ehepartners gewährt. Diese zeitliche Einschränkung gibt es übrigens für die große Witwen-/Witwerrente nicht. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen.

Ausnahme: Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und dessen verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält bei der großen Witwen- oder Witwerrente noch 60 Prozent. Die Versichertenrente entspricht in etwa dem Rentenanspruch in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes rechnerisch gehabt hätte, oder der Altersrente, die er bereits bezogen hat.

… oder die Erziehungsrente

Geschiedene Personen haben Anspruch auf eine gesetzliche Erziehungsrente, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und der hinterbliebene Ex-Partner ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht, egal ob es das Kind des Hinterblieben oder des Verstorbenen ist. Das Kind muss nicht das leibliche Kind des Ex-Partners und des Verstorbenen sein, sondern kann auch dessen Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister sein.

Zudem darf der hinterblieben Ex-Partner nicht wieder geheiratet haben. Des Weiteren muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners selbst die GRV-Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Die Höhe der Erziehungsrente berechnet sich nicht, wie bei den anderen Hinterbliebenenrenten, nach der Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen. Sondern sie entspricht der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Hinterbliebene selbst zum Zeitpunkt des Todes des Ex-Partners rechnerisch Anspruch hätte.

Über 34.700 sogenannte „Nullrenten“

Zwar hatten in 2023 401.858 Hinterbliebene einen erstmaligen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, doch aufgrund der gesetzlich geregelten Einkommensanrechnung wurde bei 34.703 Betroffenen die Hinterbliebenenrente auf null gekürzt. Konkret waren von dieser sogenannten „Nullrente“ 8.246 Witwen, 26.438 Witwer und 19 Ex-Partner betroffen. Das ist mehr als jeder zwölfte Neurentner mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente wird nur dann ohne Rentenkürzung ausbezahlt, wenn sonstige Einkünfte, die der Hinterbliebene hat, unter einem gesetzlich festgelegten Freibetrag liegen. Sind die anrechenbaren Nettoeinkünfte des Hinterbliebenen höher als der Freibetrag, werden 40 Prozent des Differenzbetrages von der Rente abgezogen.

Ist die Summe der Abzüge höher als die eigentliche Rentenhöhe, wird keine Hinterbliebenenrente mehr ausbezahlt. Es handelt sich dann um eine sogenannte Nullrente. Zu den Einkünften, die zur Rentenkürzung führen können, zählen zum Beispiel das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Vermögenseinkünfte sowie Renten aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen.

Nicht anrechenbar sind dagegen laut DRV unter anderem Einkünfte aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente, gesetzliche, private und betriebliche Hinterbliebenenrenten, aber auch Bürgergeld oder Wohngeld. Insgesamt mussten 38 Prozent der Witwen-, 84 Prozent der Witwer- und 51 Prozent der Erziehungsrentenbezieher, die 2023 erstmals eine solche Rente erhielten, einkommensbedingte Rentenabzüge hinnehmen.

Für eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung

Mehr Informationen zur Hinterbliebenenrente enthalten die aktualisierte kostenlos herunterladbare Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ sowie der DRV-Webauftritt. Bei individuellen Fragen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente helfen auch die Berater der örtlichen Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Wer genau wissen möchte, wie hoch die Absicherung der eigenen Angehörigen ist und inwieweit eine Versorgungslücke im Falle des Falles besteht, kann sich vom Versicherungsvermittler beraten lassen.

Der Versicherungsexperte kann anhand entsprechender Computerprogramme den tatsächlichen Absicherungsbedarf ermitteln und zudem bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung weiterhelfen. Denn die Versicherungswirtschaft bietet diverse Vorsorgeprodukte, die eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung ermöglichen.